Bei den öffentlichen Feierlichkeiten, welchen die ersten Staatsbehörden beiwohnen, nehmen diese unter sich den Rang ein, so wie er ihnen durch die verfassungsmässige Ordnung der Gewalten angewiesen ist, nämlich:
der Grosse Rat;
der Staatsrat;
das Kantonsgericht;
…
Jeder dieser Behörden folgen die durch die bestehenden Reglemente dazu bestimmten Dienstleute nach.