In allen Bezirken des Kantons ist der Rang unter den vollziehenden, richterlichen und Polizeibehörden folgendermassen festgesetzt:
der Oberamtmann;
dessen Statthalter;
die Mitglieder des Bezirksgerichts;
die Friedensrichter;
die Mitglieder der Gemeinderäte.
Art. 2
In der Stadt Freiburg nimmt der Staatsanwalt den Rang unmittelbar nach dem Kantonsgericht ein.
Art. 3
Durch gegenwärtigen Beschluss wird an dem Beschlusse vom 7. Brachmonat (Juni) 1805, in Betreff des Rangs der im Militärdienste stehenden Offiziere bei den öffentlichen Feierlichkeiten in der Stadt Freiburg nichts abgeändert.