Beschluss betreffend die Bezeichnung des technischen Kontrollorganes für Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Erdgas, welche der eidgenössischen Bewilligung nicht unterstellt sind | Omnilex
775.2.12•Beschluss betreffend die Bezeichnung des technischen Kontrollorganes für Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Erdgas, welche der eidgenössischen Bewilligung nicht unterstellt sind
Beschluss betreffend die Bezeichnung des technischen Kontrollorganes für Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Erdgas, welche der eidgenössischen Bewilligung nicht unterstellt sind
Die Kontrolle der Projekte, der Ausführung der Bauarbeiten und des Betriebes von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Erdgas, welche der eidgenössischen Bewilligung nicht unterstellt sind, wird dem Schweizerischen Verein von Gas- und Wasserfachmännern (SVGW), Technisches Inspektorat Schweizerischer Gaswerke (TISG) in Zürich, anvertraut.
Art. 2
Das Amt für Energie ist ermächtigt, die Ausführungsart der Tätigkeiten des technischen Kontrollorganes mit dessen Einvernehmen zu regeln.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 1979 in Kraft.
Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.