(Pauschalbeitragsverordnung, PauBV)
Vom 07.12.2022 (Stand 01.01.2023)
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt in Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen die Maximalwerte für die Pauschalbeiträge der öffentlichen Hand an die Anbieter von Betreuungsangeboten fest.
Art. 2 Normkosten
Der Ausgangspunkt für die Berechnung der Betreuungskosten für ein Kind während eines Tages beträgt:
im Alter der Vorschulpflicht
im Alter der Schulpflicht
Art. 3 Elternbeitrag
Die Zielgrösse für den Elternbeitrag beträgt pro Tag und Kind von Eltern mit geringstem Einkommen:
im Alter der Vorschulpflicht
im Alter der Schulpflicht
Haben die Eltern für mehrere Kinder Beiträge zu leisten, so gilt eine reduzierte Zielgrösse.
Art. 4 Pauschalbeitrag
Der Maximalwert der Pauschalbeiträge beträgt pro Tag und Kind von Eltern mit geringstem Einkommen:
im Alter der Vorschulpflicht
im Alter der Schulpflicht
Haben die Eltern für mehrere Kinder Beiträge zu leisten, so wird der Maximalwert um fünf Prozent erhöht.
Art. 5 Teuerung
Erhöht sich der Landesindex der Konsumentenpreise um zehn Punkte, kann der Regierungsrat die Pauschalbeiträge in gleichem Umfang erhöhen.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Landesindex der Konsumentenpreise, Basis Dezember 2020, auf dem Stand 104.0 ausgeglichen.