Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält bei einer elektronischen Übermittlung der Quellensteuerabrechnung gemäss Artikel 2 eine Bezugsprovision von 2 Prozent des abgelieferten Steuerbetrags.
Bei einer physischen Übermittlung der Quellensteuerabrechnung beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des abgelieferten Steuerbetrags.
Bei Ablieferung von Quellensteuern auf Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des abgelieferten Steuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.
Art. 2 Verfahren
Die Übermittlung der Quellensteuerabrechnung hat mit dem Swissdec-Adapter des elektronischen Lohnmeldewesens (ELM) gemäss Anhang zur Verordnung über das elektronische Verwaltungsverfahren oder über die von der Steuerverwaltung auf dem Behördenportal zur Verfügung gestellte webbasierte Steuerdeklarationslösung zu erfolgen.