(Liegenschaftskostenverordnung, KLKV)
Vom 23.01.2001 (Stand 01.01.2021)
Art. 1 Tatsächliche Kosten
Bei Liegenschaften des Privatvermögens können die Unterhalts- und Betriebskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.
Den Liegenschaften gleichgestellt sind Miteigentumsanteile an Grundstücken (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB).
Art. 2 Pauschalabzug
Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien sowie der den Unterhaltskosten gleichgestellten energiesparenden und denkmalpflegerischen Investitionen kann der Steuerpflichtige einen Pauschalabzug geltend machen.
Dieser Pauschalabzug beträgt:
wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt ist, 10 Prozent vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert;
wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode älter ist als zehn Jahre, 20 Prozent vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert.
Art. 3 Wahlmöglichkeit des Steuerpflichtigen
Der Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.
Art. 4 Ausschluss des Pauschalabzuges
Ein Pauschalabzug kommt nicht in Betracht für Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden sowie für unüberbaute und baurechtsbelastete Grundstücke.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.