Die Zahl und der Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte werden wie folgt festgelegt:
38 vollamtliche Staatsanwältinnen oder -anwälte,
9 hauptamtliche Staatsanwältinnen oder -anwälte mit einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent (2 Stellen) beziehungsweise 50 Prozent (7 Stellen).
Art. 2 Jugendanwältinnen und -anwälte
Die Zahl und der Beschäftigungsgrad der Jugendanwältinnen und -anwälte wird wie folgt festgelegt:
2 vollamtliche Jugendanwältinnen oder -anwälte,
1 hauptamtlicher Jugendanwalt oder 1 hauptamtliche Jugendanwältin mit einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent.
Art. 3 Aufhebung von Erlassen
Der Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte vom 27. Januar 1997 und der Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Jugendanwältinnen und -anwälte vom 27. Januar 1997 werden aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Der Kantonsratsbeschluss tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.