Die Luzerner Polizei ist zuständig für die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten.
Art. 2 Verlängerung der Zivilschutzdienstpflicht
Die Zivilschutzdienstpflicht von Schutzdienstpflichtigen, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz bereits 12 Jahre schutzdienstpflichtig waren oder 245 Diensttage geleistet haben, wird bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden, verlängert.
Art. 3 Zutritt in sanitätsdienstliche Schutzanlagen
Die Eigentümerinnen und Eigentümer von sanitätsdienstlichen Schutzanlagen gewähren dem koordinierten Sanitätsdienst bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten den sofortigen Zutritt.