Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung, insbesondere die pauschale Anrechnung ausländischer Quellensteuern an die Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden gemäss der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung.
Art. 2 Organisation, Zuständigkeit und Verfahren
Für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung ist das Kantonale Steueramt zuständig.
Der Antrag auf eine pauschale Steueranrechnung ist beim Kantonalen Steueramt im Doppel einzureichen.
Soweit Organisation, Zuständigkeit und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Einführungsverordnung zur Verrechnungssteuer auch für die pauschale Steueranrechnung.
Art. 3 Belastung von Kanton und Gemeinden
Der dem Bund nicht zu belastende Anteil der Beträge der pauschalen Steueranrechnung wird zwischen dem Kanton und den Gemeinden im Verhältnis der im Anrechnungsjahr bezogenen Steuereinheiten aufgeteilt.
Art. 4 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 6. April 1968 zur Bundesgesetzgebung über die pauschale Steueranrechnung und die Verordnung vom 12. Mai 1952 über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA.
Art. 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.