Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug ist zuständig für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c ZGB.
Sie kann mit Dritten zusammenarbeiten.
Art. 2 Anordnung
Das Gericht prüft vor Anordnung einer elektronischen Überwachung gemäss Art. 28c ZGB zusammen mit der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug deren Vollziehbarkeit.
Das Gericht stellt der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug und der Polizei den vollstreckbaren Anordnungsentscheid zu.
Art. 3 Meldepflichten bei Verstössen
Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug meldet dem Gericht Verstösse gegen die gerichtliche Anordnung und stellt dem Gericht die Aufzeichnungen aus der elektronischen Überwachung zur Verfügung.
Art. 4 Datenschutz
Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug sorgt dafür, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.
Art. 5 Kosten
Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug stellt dem Gericht die Kosten des Vollzugs in Rechnung.