Regierungsratsbeschluss über die Förderungsorte und die Verteilung der Bewilligungen betreffend den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland für die Jahre 2025/2026 | Omnilex
213.812•Regierungsratsbeschluss über die Förderungsorte und die Verteilung der Bewilligungen betreffend den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland für die Jahre 2025/2026
Regierungsratsbeschluss über die Förderungsorte und die Verteilung der Bewilligungen betreffend den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland für die Jahre 2025/2026
Als Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern, werden im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bezeichnet:
Sarnen;
Kerns;
Sachseln;
Alpnach;
Giswil;
Lungern;
Engelberg.
Art. 2 Kontingentsverteilung
Die Verteilung der Bewilligungen aus dem kantonalen Kontingent im Sinne von Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird durch die Bewilligungsbehörde in der Reihenfolge der Erledigung der Bewilligungsgesuche vorgenommen.
Art. 3 Gültigkeitsdauer
Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026.
Er ist dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.