Die Gebühren im Vollstreckbarerklärungsverfahren bemessen sich nach Art. 25c der Gebührenordnung für die Rechtspflege.
2. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht
Art. 4 Konkurs und Nachlassvertrag
Für die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets gemäss Art. 167 IPRG sowie für die Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes gemäss Art. 173 IPRG ist das Kantonsgerichtspräsidium zuständig.
Art. 5 Staatliche Gerichte der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
Als staatlicher Richter gemäss Art. 183 Abs. 2, Art. 184 Abs. 2 und Art. 185 IPRG gilt das Kantonsgerichtspräsidium.
Im Übrigen gilt für die Bestimmung des staatlichen Richters nach Art. 176 bis 194 IPRG die Zuständigkeitsregelung der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit im Gerichtsorganisationsgesetz.
3. Schlussbestimmungen
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1992 in Kraft.