Der Fonds bezweckt die ganze oder teilweise Finanzierung von Massnahmen für die Walderhaltung sowie von ökologischen Ersatzleistungen für Rodungen und Beeinträchtigungen schutzwürdiger Lebensräume.
Art. 2 Fondsvermögen
Die Speisung des Fonds richtet sich nach Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes.
Der Fondsbestand und die Zinserträge werden nur für den in Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Zweck eingesetzt.
Art. 3 Fondsverwaltung
Das Fondsvermögen wird durch das Finanzdepartement verwaltet.
Art. 4 Verwendung der Fondsmittel
Die Verwendung der Fondsmittel im Rahmen der Ausgabenkompetenzen der Kantonsverfassung bzw. nach dem Finanzhaushaltsgesetz obliegt dem Amt für Wald und Landschaft bzw. dessen vorgesetzten Behörden.
Die Revision der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle.