Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien ist die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker.
Art. 2 Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik
Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.
Art. 3 Veranstaltungen mit Schall
Für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen ist die politische Gemeinde zuständig.
Art. 4 Laserpointer
Zuständige kantonale Stelle für den Vollzug des Verbots von Laserpointern und für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ist die Kantonspolizei.