Der Ausgleichszins zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen beträgt 0,25 Prozent.
Art. 2 Verzugszins
Der Verzugszins beträgt 4,0 Prozent.
Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses ausstehend sind.
Art. 3 Rückerstattungszins
Für Steuerbeträge, die aufgrund einer Schlussrechnung, einer Revision, einer Berichtigung oder nach Art. 87 Abs. 2 der Steuerverordnung vom 20. Oktober 1998 zurückzuzahlen sind, wird ein Rückerstattungszins von 0,25 Prozent gutgeschrieben.
Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses zurückzuzahlen sind.