Der Steinbruch Starkenbach wird in eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. des Obligationenrechts ausgelagert. Diese steht im alleinigen Eigentum des Kantons.
Die Vermögenswerte des Steinbruchs Starkenbach werden neu bewertet und vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen übertragen. Die Aktiengesellschaft wird im Finanzvermögen gehalten.