Zuständig für die Zustellung der Abstimmungsvorlagen und Erläuterungen sind:
die Staatskanzlei für die Gesamtlieferungen an die Gemeinden
die Gemeindepräsidentinnen oder Gemeindepräsidenten beziehungsweise die von ihnen bezeichneten Amtsstellen für die Verteilung an die Stimmberechtigten
Art. 2
Die zuständigen Gemeindeorgane haben die Abstimmungsvorlagen und Erläuterungen wie folgt zu verteilen:
Die Zustellung erfolgt grundsätzlich haushaltsweise in einem Exemplar
stimmberechtigte Haushaltsmitglieder können bei den unter lit. d genannten Stellen persönliche Exemplare abholen oder anfordern
Untermieterinnen und Untermieter, Heimbewohnerinnen und Heimbewohner usw. erhalten je ein separates Exemplar
auf den Gemeinderatskanzleien oder von den Gemeinden zu bezeichnenden Amtsstellen sind weitere Exemplare zum freien Bezug bereitzustellen
Art. 3
Es steht den Gemeinden frei, jeder stimmberechtigten Person ein Exemplar der Vorlagen und Erläuterungen zuzustellen.
Art. 4
In den Abstimmungspublikationen haben die Gemeinden auf die Möglichkeit der Stimmberechtigten hinzuweisen, persönliche Exemplare abzuholen oder anzufordern.
Art. 5
Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. August 1995 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Sie ersetzt die Verordnung über die Zustellung der kantonalen Abstimmungsvorlagen vom 17. Februar 1974.