Der Regierungsrat ist zuständig für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sowie deren Aufhebung und Abänderung.
Er ist ferner zuständig für:
den Erlass der Kostenverfügung nach Abschluss des Verfahrens
die Stellungnahme zu Anträgen auf Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen auf Bundesebene
Art. 2 Zuständigkeit: Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement führt das Verfahren durch.
Es beaufsichtigt Ausgleichskassen und andere Einrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes.
Es ist zuständig zur Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes.
Art. 3 Zuständigkeit: Einigungsamt
Das kantonale Einigungsamt amtet als ständiger Ausschuss von Sachverständigen im Sinne von Art. 11 des Bundesgesetzes.
Das Volkswirtschaftsdepartement leitet die Gesuche um Allgemeinverbindlicherklärung zur Begutachtung an das kantonale Einigungsamt weiter, sofern sich eine solche nicht von vornherein als überflüssig erweist.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Sie ersetzt die Verordnung über den Vollzug des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.