Zur Einführung des integralen Tarifverbundes Schaffhausen und dessen Verknüpfung mit dem Zürcher Verkehrsverbund wird ein jährlicher Staatsbeitrag von Fr. 300'000.00 bewilligt.
Art. 2
Der Staatsbeitrag an die ungedeckten Betriebskosten des Ortsverkehrs der Stadt Schaffhausen und der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall wird gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs auf 18 Prozent festgelegt.
Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Einwohnergemeinde Schaffhausen, die Tarifhoheit für den Ortsverkehr dem Tarifverbund Schaffhausen zu übertragen.
Art. 3
Gestützt auf Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs befindet der Kantonsrat abschliessend über diesen Beschluss.
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
Der Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.