Zur Feststellung der mit Rindertuberkulose und Bangbazillen infizierten Konsummilch werden vom Interkantonalen Labor, im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt, die notwendigen Untersuchungen angeordnet.
Art. 2
Die bakteriologischen Untersuchungen werden durch das Interkantonale Labor ausgeführt. In positiven Fällen ist dem veterinär-bakteriologischen Institut der Universität Zürich eine Probe zur eingehenden Untersuchung zuzustellen.
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind dem Kantonstierarzt schriftlich mitzuteilen.
Art. 3
Der Kantonschemiker hat die Milch von bakterienausscheidenden Tieren vom Konsum auszuschliessen.
Der Kantonstierarzt führt ein Register über Tuberkulose- und Banginfektionen der Tierbestände.
Art. 4
Milch aus ausserkantonalen Gebieten, welche nicht bereits einer Kontrolle untersteht, die derjenigen im Kanton Schaffhausen entspricht, ist zu pasteurisieren.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1954 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.