Die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung wird, soweit sie dem Kanton obliegt, den in der Vollzugsverordnung vom 12. Mai 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer bezeichneten Behörden übertragen.
Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Organisation und das Verfahren für die pauschale Steueranrechnung.
2. Abrechnung
Art. 2 Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden
Soweit nach Belastung des Bundes nach Artikel 20 Absatz 1 des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung ein pauschal anzurechnender Steuerbetrag verbleibt, wird er je zur Hälfte dem Kanton und der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers belastet.
Der Regierungsrat kann eine von Absatz 1 abweichende Verteilung zwischen Kanton und Gemeinden anordnen.
3. Schlussbestimmungen
Art. 3 Genehmigung durch den Kantonsrat
Die Kompetenzdelegation in § 1 unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.
Art. 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. September 1967 in Kraft.