Das Gegenrecht für die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird zwischen den Kantonen Solothurn und Waadt zugesichert.
Art. 2
Die gegenseitige Steuerbefreiung betrifft die Zuwendungen, die gemacht werden zugunsten:
der Kantone und Gemeinden, sowie ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten und Institutionen, sofern sie kein Handels- und Industrieunternehmen betreiben;
juristischer Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen Zwecken dienen, in dem Masse, wie diese im Sitzkanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch den besteuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde.
Art. 3
Für die Auslegung dieser Gegenrechtsvereinbarung sind der deutsche und der französische Wortlaut gleichermassen verbindlich.
Art. 4
Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.
Art. 5
Diese Vereinbarung tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft.