Art. 1 Vereinbarkeit eines Grossratsmandats mit einer anderen Tätigkeit *
Dem Grossen Rat dürfen angehören:
nicht vom Volk gewählte Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Bezirksgerichte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten, deren Jahrespensum höchstens 15 % des betreffenden Vollpensums beträgt
Angestellte der Bezirksgerichte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten in einmaliger auf höchstens ein Jahr befristeter Anstellung
Praktikanten oder Praktikantinnen der Bezirksgerichte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten in einmaliger auf höchstens ein Jahr befristeter Anstellung
ausserordentliche Berufsrichter oder Berufsrichterinnen gemäss § 22 Abs. 3 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG), deren Jahrespensum höchstens 30 % des Vollpensums beträgt
Art. 2 Vollzug
Das Büro des Grossen Rates sorgt für die Einhaltung dieser Richtlinien.