Die Munizipalgemeinden werden verpflichtet, an ihre Beiträge zur Finanzierung der AHV- und IV-Renten sowie der Ergänzungsleistungen vierteljährliche Teilzahlungen, die sich nach der Höhe der Vorjahres-Belastung richten, zu leisten. Die 4. Zahlung enthält die Schlussabrechnung.
Art. 2
Die Rechnungsstellung an die Gemeinden erfolgt je auf Quartalsende durch die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau. Die Zahlungsfrist ab Datum der Rechnungsstellung beträgt 30 Tage.