Die auf 10 Prozent festgelegte Obergrenze des Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen, die in Artikel 22b Absatz 4 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle geregelt ist, wird auf 20 Prozent erhöht.
Art. 2 Einlage
Die Einlage in den Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen die in Artikel 22b Absatz 2 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle geregelt ist, kann auch durch Zuweisungen aus dem Eigenkapital beim Rechnungsabschluss erfolgen.