Der Zeitraum für die Bewässerung mit freiem Gebrauchsrecht der Wasserleitungen und Kanäle durch die Geteilschaften oder die Eigentümer wird auf den 15. April bis 1. Oktober festgesetzt, wenn das Wasser von einem konzessionierten Flüsse hergeleitet wird.
Art. 2
Ausser diesem Zeitraum ist die Benutzung der Wasserleitungen in der geschäftslosen Zeit der Bewilligung des Staatsrates unterstellt, die nur ausnahmsweise in Fällen absoluter Notwendigkeit aus offensichtlichen Gründen und nach Anhörung der Beteiligten gewährt wird.
Art. 3
Die im vorstehenden Artikel vorgesehene Bewilligung ist nur insoweit gültig, als die Gründe, die sie veranlasst, bestehen und muss jedesmal aufs neue verlangt werden, wenn die Erneuerung sich rechtfertigt.
Art. 4
Mit der Gewährung der Bewilligung setzt der Staatsrat jedes Mal gemäss den Umständen die Wassermenge fest, die durch die Wasserfuhr abgeleitet werden kann, und die Dauer des Gebrauches.