Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder des Arbeitsgerichtes und der Kantonalen Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung | Omnilex
822.103•Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder des Arbeitsgerichtes und der Kantonalen Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung
Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder des Arbeitsgerichtes und der Kantonalen Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung
Die Sitzungsgelder der Mitglieder des Arbeitsgerichtes und der Kantonalen Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung (nachfolgend: Kommission) werden wie folgt festgesetzt:
a) Präsident:
pro Tag (max .8 Stunden Sitzung)
pro Halbtag (max. 4 Stunden)
pro Stunde
b) Beisitzer:
pro Tag (max .8 Stunden Sitzung)
pro Halbtag (max. 4 Stunden)
pro Stunde
Die Mitglieder des Arbeitsgerichts und der Kommission werden zusätzlich für die Vorbereitung und das Studium der Dossiers sowie der Präsident für Korrektur und Unterschrift der Entscheide wie folgt entschädigt:
a) Präsident:
pro Tag
pro Halbtag
b) Beisitzer:
pro Tag
pro Halbtag
Art. 2
Die Entschädigung für die Mahlzeit beträgt 25 Franken.
Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung von Transportauslagen (SBB-Fahrkarte 2. Klasse).
Wenn die Umstände die Benützung des Privatfahrzeugs rechtfertigen, wird eine Kilometer-Entschädigung von 70 Rappen bezahlt.
Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.
Art. 3
Die Mitglieder des Arbeitsgerichts bekommen eine Informatikentschädigung von 600 Franken pro Jahr.
Die anderen Spesen (Porti, Telefon, Kopien etc.) werden gemäss effektiven Kosten vergütet.
Art. 4
Die Entschädigungen werden pro Trimester nach einer von der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse erstellten Abrechnung ausbezahlt.
Art. 5
Der Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder des Arbeitsgerichtes vom 18. Februar 2011 wird aufgehoben.
Art. 6
Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt publiziert, um am 1. Januar 2011 in Kraft zu treten.