Beschluss über die Beteiligung des kantonalen Beschäftigungsfonds und des Arbeitgebers an den kantonalen Berufspraktika, die vom Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAG) vorgesehen sind | Omnilex
837.109•Beschluss über die Beteiligung des kantonalen Beschäftigungsfonds und des Arbeitgebers an den kantonalen Berufspraktika, die vom Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAG) vorgesehen sind
Beschluss über die Beteiligung des kantonalen Beschäftigungsfonds und des Arbeitgebers an den kantonalen Berufspraktika, die vom Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAG) vorgesehen sind
Der vorliegende Beschluss regelt die Beteiligung des kantonalen Beschäftigungsfonds an den kantonalen Berufspraktika, die vom Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13. Dezember 2012 vorgesehen sind.
Art. 2 Beteiligung des kantonalen Beschäftigungsfonds
Der kantonale Beschäftigungsfonds vergütet dem Arbeitgeber anhand von Belegen, die letzterer ihm monatlich zustellt, 50 Prozent des Bruttolohns bis zu maximal 1'500 Franken.
Art. 3 Mindestbeteiligung des Arbeitgebers
Die Mindestbeteiligung des Arbeitgebers beträgt für eine Vollzeitbeschäftigung 500 Franken pro Monat.
Art. 4 Schlussbestimmungen
Der vorliegende Beschluss wird der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unterstellt und tritt im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.