Der vorliegende Beschluss regelt die Kosten, welche die Dienststelle für Wald und Landschaft (nachstehend: die Dienststelle) für Leistungen in Rechnung stellt, die sie bei der Oberbauleitung eines durch sie subventionierten Naturgefahren-, Forst-, Natur- und Landschaftsschutz- sowie Wanderwegprojekts erbringt.
Art. 2 Schuldner
Für die Kosten hat vollumfänglich der Subventionsnehmer (Einwohnergemeinde, Burgergemeinde, anderer Waldeigentümer, Dritter) aufzukommen.
Art. 3 Tarif
Die in Rechnung gestellten Kosten betragen pauschal 2 Prozent der effektiven, durch die Dienststelle anerkannten, Bau- und Materialkosten eines realisierten Bauwerks oder einer erbrachten Dienstleistung.
Art. 4 Fakturierung
Die Dienststelle kann ihre Kosten in Rechnung stellen, sobald sie ihre Leistung erbracht hat.
Generell erfolgt die Verrechnung der Kosten, indem bei der Begleichung der vorgelegten Abrechnungen ein entsprechender Betrag der Subvention zurückbehalten wird.
Art. 5 Inkrafttreten
Die Dienststelle sorgt für den Vollzug des vorliegenden Beschlusses, welcher mit seinem Erscheinen im Amtsblatt in Kraft tritt.