Der Regierungsrat wird ermächtigt, für sofortige Hilfeleistungen bei Katastrophen im In- und Ausland sowie bei Kriegen Beiträge für humanitäre Hilfe zulasten der Laufenden Rechnung auszurichten.
Pro Ereignis darf die Beitragsleistung höchstens Fr. 500 000.– betragen.
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Bei Hilfeleistungen aus dem Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung sind die vom Regierungsrat im Rechnungsjahr gesprochenen Beiträge gemäss Abs. 1 jeweils zu berücksichtigen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.