110.111•Bürgerrechtsverordnung
110.111KBüVVerordnung05.06.2012
{
"legislation": {
"code": "110.111",
"source": "ch-sz-recht",
"abbreviation": "KBüV"
},
"content": {
"code": "110.111"
}
}110.111
(Vom 5. Juni 2012)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (BüG)² und gestützt auf § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 3 sowie § 22 Abs. 3 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. April 2011 (KBüG),³
beschliesst:
Diese Verordnung regelt Zuständigkeiten und Verfahren bei Einbürgerungen und legt die Voraussetzungen für den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts fest.
Der Regierungsrat ist zuständig:
¹ Das Departement des Innern ist zuständig:
SRSZ 1.1.2015
110.111
2 Es trifft überdies alle anderen Anordnungen, welche zum Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Rechts erforderlich sind.
Die Einbürgerungsbehörden können die Polizei mit dem Erstellen von Erhebungsberichten beauftragen.
A. Materielle Voraussetzungen
1 Der Gesuchsteller muss mindestens über schriftliche Deutschkenntnisse auf Referenzniveau B1 und mündliche Deutschkenntnisse auf Referenzniveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates verfügen.
2 Der auf eigene Kosten zu erbringende Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse ist erfüllt, wenn der Gesuchsteller:
1 Der Gesuchsteller muss über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton Schwyz und in der Gemeinde verfügen. Dazu gehören Grundkenntnisse insbesondere in den Bereichen:
2 Die Einbürgerungsbehörde beurteilt die Grundkenntnisse im Rahmen der persönlichen Anhörung oder verpflichtet den Gesuchsteller, auf seine Kosten bei
110.111
einer vom Departement des Innern anerkannten Bildungseinrichtung eine Prüfung über die Grundkenntnisse abzulegen.
1 Geordnete finanzielle Verhältnisse sind im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs gegeben, wenn
2 Geordnete finanzielle Verhältnisse müssen während des ganzen Einbürgerungsverfahrens vorliegen.
1 Einen tadellosen Leumund besitzt, wer seinen rechtlichen, sozialen und ethischen Verpflichtungen während längerer Zeit korrekt nachkommt.
2 Ein tadelloser strafrechtlicher Leumund ist im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs gegeben, wenn
3 Ein tadelloser Leumund muss während des ganzen Einbürgerungsverfahrens vorliegen.
1 Jeder volljährige Gesuchsteller hat eine Charta mit folgendem Inhalt zu unterzeichnen: „Ich anerkenne die demokratische und rechtsstaatliche Grundordnung der Schweiz und die grundlegenden Werte der schweizerischen Bundesverfassung wie die Menschenwürde, die Rechtsgleichheit und Gleichberechtigung von Mann und Frau, die Meinungsfreiheit und persönliche Freiheit jedes Menschen sowie das Gewaltmonopol des Staates. Ich halte mich an die Gesetze von Bund, Kanton und Gemeinde, kenne meine Rechte als Bürger und will alle Pflichten eines Bürgers gewissenhaft erfüllen.“ 2 Die Einbürgerungsbehörde bestimmt, ob die Charta zusammen mit dem Gesuch unterzeichnet einzureichen ist oder ob die Unterzeichnung erst an der persönlichen Anhörung erfolgt.
SRSZ 1.1.2015
110.111
110.111
2 Gesuchsbeilagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung ergänzt werden. 3 Nach Einreichung des Gesuchs eintretende Änderungen im Personen- und Familienstand, im Namen, im Bürgerrecht und in der Adresse sowie Geburten und Todesfälle in der Familie sind der Einbürgerungsbehörde unverzüglich zu melden.
1 Innert drei Monaten nach Eingang des vollständigen Gesuchs ist dieses im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise zu publizieren. 2 Sind die Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 KBüG nicht erfüllt, tritt die Einbürgerungsbehörde oder bei Zuständigkeit der Gemeindeversammlung der Gemeinderat ohne Publikation auf das Gesuch nicht ein. 3 Ein Nichteintretensbeschluss kann innert 20 Tagen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 1974⁷ beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
1 Jeder Gesuchsteller wird von der Einbürgerungsbehörde oder einer Delegation persönlich angehört. Davon ausgenommen sind Kinder unter dem 12. Altersjahr. 2 Eingegangene Einwände und Bemerkungen werden dem Gesuchsteller in anonymisierter Form eröffnet, sofern sie nicht offensichtlich haltlos sind, keinerlei Zusammenhang mit dem konkreten Gesuch haben oder die Persönlichkeitsrechte des Gesuchstellers offensichtlich verletzen. 3 Der Gesuchsteller kann dazu an der Anhörung mündlich oder nachträglich schriftlich Stellung nehmen.
1 Ist der Gesuchsteller im schweizerischen Personenstandsregister „Infostar“ noch nicht eingetragen, lässt er sich im Verlaufe des kommunalen Einbürgerungsverfahrens beim zuständigen Zivilstandsamt registrieren. 2 Die Einbürgerungsbehörde koordiniert die Registrierung mit dem zuständigen Zivilstandsamt und dem Gesuchsteller.
C. Abschluss des Verfahrens
1 Nach rechtskräftiger Erteilung des Gemeindebürgerrechts stellt die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsakten dem Departement des Innern zu. 2 Das Departement leitet die Akten nach deren Prüfung an das Bundesamt für Migration zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung weiter. 3 Nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung stellt der Regierungsrat dem Kantonsrat Antrag auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
SRSZ 1.1.2015
110.111
Nach Rechtskraft der Einbürgerung stellt der Regierungsrat dem Neubürger eine Bürgerrechtsurkunde aus.
Gesuche um Wiedereinbürgerung oder um erleichterte Einbürgerung sind auf amtlichem Formular beim Bundesamt für Migration einzureichen.
¹ Gesuche um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht sind beim Departement des Innern einzureichen. ² Es legt die einzureichenden Unterlagen fest.
¹ Soweit für die gebührenpflichtigen Verrichtungen der kantonalen Behörden nicht die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975⁸ massgebend ist, werden je nach Arbeitsaufwand folgende Gebühren erhoben:
² Die Höchstansätze dieser Gebühren dürfen bis 100 % überschritten werden, wenn die Behandlung eines Gesuchs einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand erfordert.
³ Die vom Gemeinderat erlassene Gebührenordnung für das kommunale Einbürgerungsverfahren bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
110.111
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
¹ GS 23-36 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 11. Juni 2014 (GS 24-13). ² SR 141.0. ³ SRSZ 110.100. ⁴ Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 11. Juni 2014. ⁵ Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 11. Juni 2014. ⁶ Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 11. Juni 2014. ⁷ SRSZ 234.110. ⁸ SRSZ 173.111. ⁹ GS 15-825; SRSZ 110.111. ¹⁰ GS 12-324; SRSZ 110.112. ¹¹ GS 20-409; SRSZ 110.113. ¹² Abl 2012 1386; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 11. Juni 2014 am 1. Juli 2014 (Abl 2014 1682) in Kraft getreten.
SRSZ 1.1.2015