111.111•Verordnung über das Einwohnermeldewesen
111.111EMVVerordnung10.12.2014
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(Vom 10. Dezember 2014)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf §§ 4, 6 Abs. 2, 6a Abs. 2 und 21a Abs. 2 des Gesetzes über das Einwohnermeldewesen (EMG) vom 17. Dezember 2008,²
beschliesst:
Das Volkswirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement gemäss § 5 EMG.
Zusätzlich zu den Daten gemäss § 6 Abs. 1 EMG hat das Einwohnerregister die kantonalen Merkmale gemäss Anhang zu enthalten.
¹ Will eine Gemeinde gestützt auf § 6a EMG weitere Daten im Einwohnerregister erfassen, hat sie dies dem Volkswirtschaftsdepartement vorgängig mit Verweis auf die gesetzliche Grundlage für die Datenerfassung zu melden.
² Das Volkswirtschaftsdepartement teilt der Gemeinde das Prüfergebnis mit.
³ Der Regierungsrat untersagt die fakultative Datenerfassung oder schränkt sie ein, wenn eine gesetzliche Grundlage fehlt oder andere Gründe entgegenstehen. Dieser Entscheid ist endgültig.
¹ Die Kirchgemeinden erhalten über ihre Mitglieder die Daten über Namen, Ledignamen, Vornamen, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, Zivilstand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Zuzug, Umzug, Wegzug und Todesfall.
² Hat das Mitglied das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so umfasst die Datenbekanntgabe zudem Name, Vorname und Adresse der Inhaber der elterlichen Sorge.
¹ Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt ein Rollen- und Berechtigungskonzept, in dem jedem Benutzer die zulässige Rolle und jeder Rolle die zugehörigen Merkmale, die Nutzungsart sowie der zulässige Datenraum zugeteilt werden.
SRSZ 1.1.2015
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2 Das Rollen- und Berechtigungskonzept wird im Internet aufgeschaltet. Es umfasst die jeweilige Verwaltungseinheit oder Organisation sowie die durch diese einsehbaren Merkmalsgruppen. 3 Ist eine Gemeinde als Dateninhaberin mit dem Rollen- und Berechtigungskonzept nicht einverstanden, teilt sie dies dem Volkswirtschaftsdepartement mit. Bei Uneinigkeit vermittelt der kantonale Datenschutzbeauftragte.
Das Personenregister kann auf folgende Arten genutzt werden:
Die für Abfragen zugänglichen Merkmale sind zu folgenden Merkmalsgruppen zusammengefasst:
1 Die Bekanntgabe von Personendaten im Abrufverfahren erfolgt unter den Voraussetzungen von § 16 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23. Mai 2007³ und § 21 EMG. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement erteilt die Zugriffsberechtigung und holt bei unklaren Fällen vorgängig eine Stellungnahme des kantonalen Datenschutzbeauftragten ein. 3 Es führt eine Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen und überprüft periodisch deren weitere Notwendigkeit.
1 Das Gesuch um Erteilung einer Zugriffsberechtigung ist beim Volkswirtschaftsdepartement einzureichen. 2 Es hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) Bezeichnung der gesuchstellenden Person;
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1 Die technische Umsetzung des Rollen- und Berechtigungskonzepts erfolgt durch das Amt für Informatik, welches die Eintragung des Benutzers veranlasst und die Rollenzuteilung hinterlegt. 2 Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenzugriffe erstellt das Amt für Informatik auf Begehren des Volkswirtschaftsdepartements Zugriffsberichte über stichprobenweise ausgewählte Benutzer. 3 Auf begründetes Begehren des kantonalen Datenschutzbeauftragten hin, kann das Volkswirtschaftsdepartement einzelne Zugriffsberechtigte ausnahmsweise von der Protokollierung ihrer Zugriffe ausnehmen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.⁴
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Kantonale Merkmale im Einwohnerregister gemäss § 2 EMV
| Nr. | Merkmal | Ausprägung |
|---|---|---|
| 1 | Elterliches Sorgerecht | |
| 2 | Bevormundung von Kindern | |
| 3 | Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen | a) umfassende Beistandschaft |
| b) validierter Vorsorgeauftrag | ||
| 4.1 | Berufliche Tätigkeit | Meldepflichtige ausländische Staatsangehörige |
| 4.2 | Arbeitgeber | Meldepflichtige ausländische Staatsangehörige |
| 4.3 | Arbeitsort | Meldepflichtige ausländische Staatsangehörige |
| 5 | Trennungsstatus | a) freiwillige Trennung |
| b) gerichtliche Trennung |