153.111•Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden
153.111FHV-BGVerordnung25.06.2019
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Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG) 1
(Vom 25. Juni 2019)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf §§ 4 Abs. 3, 15 Abs. 2, 26 Abs. 2, 34 Abs. 3, 36 Abs. 2, 42 Abs. 2 und 57 Abs. 3 des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG) vom 30. Mai 2018,²
beschliesst:
Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke und deren Anstalten sinngemäss.
¹ Die finanzielle Unabhängigkeit der Bezirksgerichte ist gewährleistet. ² Sie reichen dem Bezirksrat zuhanden der Bezirksgemeinde jährlich die Jahresrechnung und einen Entwurf des Finanzplans ein.
Im Sinne von § 3 FHG-BG bedeuten:
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¹ Der Gemeinderat sorgt für ein zweckmäßiges und risikoorientiertes internes Kontrollsystem (IKS).
² Er trifft die notwendigen regulatorischen, organisatorischen, betrieblichen und technischen Massnahmen, um:
a) ein wahrheitsgetreues Abbild der finanziellen Lage sicherzustellen;
b) die Einhaltung der massgebenden Gesetze und Vorschriften zu gewährleisten;
c) ein strafbares Verhalten zu verhindern;
d) Fehler zu erkennen, zu beheben und zu vermeiden;
e) die wesentlichen operativen Risiken in Bezug auf den Schutz des Vermögens zu eliminieren;
f) Effizienz und Effektivität der Geschäftstätigkeiten sicherzustellen.
a) Controlling-System
¹ Der Gemeinderat hat ein auf seinen Finanzhaushalt abgestimmtes Controlling-System festzulegen.
² Er regelt insbesondere Ablauf, Umfang, Periodizität, Empfängerkreis und Dokumentation des Controllings.
¹ Das Beteiligungscontrolling bezieht sich auf Beteiligungen der Gemeinde an öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten.
² Instrumente des Beteiligungscontrollings sind insbesondere:
a) Eigentümerstrategien für bedeutende Beteiligungen;
b) Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts.
³ Der Gemeinderat bezeichnet die bedeutenden Beteiligungen.
Wird die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten übertragen, sorgt der Gemeinderat dafür, dass:
a) er die Aufgabenerfüllung überprüfen kann;
b) die finanzielle Einflussnahme erhalten bleibt, namentlich indem ein Budgetvorbehalt vereinbart wird.
¹ Die Mittelfristigkeit gemäss § 6 FHG-BG umfasst einen Zeitraum von acht Jahren.
² Für die finanzpolitische Steuerung massgebend sind:
a) die drei zurückliegenden Rechnungsjahre;
b) das laufende Rechnungsjahr;
c) die vier auf das laufende Rechnungsjahr folgenden Planjahre.
³ Spezialfinanzierungen sind auf den Lebenszyklus einer Anlage auszurichten.
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Die Hauptkonten des Voranschlages im Sinne von § 10 FHG-BG sind die in Anhang I aufgeführten zweistelligen Sachgruppen der Erfolgs- und Investitionsrechnung gemäß dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells (HRM).
Unerlässliche Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 FHG-BG sind insbesondere:
¹ Das Finanzvermögen kann angelegt werden in:
² Nicht zulässig sind:
³ Die Bonität eines Institutes oder einer Privatunternehmung wird anhand von anerkannten Standards beurteilt.
Solange ein Bilanzfehlbetrag besteht, dürfen keine zusätzlichen Abschreibungen vorgenommen werden.
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Ausgaben werden beschlossen für:
¹ Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig bedingen, werden in dieselbe Ausgabenbewilligung aufgenommen. ² Enthält ein Vorhaben gebundene und neue Ausgaben, können die gebundenen ausgeschieden werden, wenn sie nicht notwendigerweise mit den neuen zusammenhängen. Sie sind im Bericht auszuweisen.
¹ In der Berechnung der Ausgabenhöhe ist der gesamte einmalige und wiederkehrende Aufwand zu berücksichtigen, der von der konkreten Projektierung des geplanten Vorhabens bis zu dessen betriebsfähigem Gebrauch anfällt. ² Dazu gehört insbesondere der Projektierungsaufwand, der Landerwerb, die Materialbeschaffung oder die Übertragung von Vermögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen, die Erstellungskosten einschliesslich der Kosten für Provisorien und der für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen. ³ Nicht eingerechnet werden Ausgaben, für welche bereits eine frühere Ausgabenbewilligung erteilt wurde.
Weitere Kosten, wie namentlich Folgekosten, die in der Berechnung gemäß § 19 nicht enthalten sind, werden im Bericht zur Ausgabenbewilligung ausgewiesen.
¹ Der Gemeinderat bezeichnet das für die Ausführung des Vorhabens zuständige Organ.
² Das Kontrollorgan hat namentlich folgende Aufgaben:
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Anwendbare Normen
Für die Rechnungslegung gelten die in Anhang III aufgeführten Fachempfehlungen gemäss HRM.
Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Gesetz, Verordnung oder im Handbuch gemäss § 4.
Die Bilanz wird sowohl in der ordentlichen wie auch in der detaillierten Darstellung entsprechend dem vollständigen Kontenrahmen gemäss HRM dargestellt.
Spezialfinanzierung
Als Spezialfinanzierungen sind zu führen:
Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sowie Guthaben von Sonderrechnungen sind intern zu verzinsen. Der Regierungsrat legt den Zinssatz fest.
Investitionen bis Fr. 75 000.- im Einzelfall werden der Erfolgsrechnung, darüber liegende der Investitionsrechnung belastet.
a) Finanzvermögen
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2 Die Buchwerte des Finanzvermögens werden jährlich überprüft und gegebenenfalls neu bewertet. Bei Sachanlagen erfolgt die Überprüfung alle fünf Jahre. 3 Wesentliche Forderungen, deren Einzug gefährdet ist, sind entsprechend zu berichtigen. Sämtliche übrigen Guthaben sind jährlich im Umfang eines Abzuges von 5% zu berichtigen.
1 Der Anschaffungswert entspricht der Nettoinvestition. 2 Das Verwaltungsvermögen wird gemäss Anhang II abgeschrieben. 3 Darlehen und Beteiligungen sind nach dem Anschaffungswert zu bewerten und jährlich auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen.
1 Bei der Übertragung von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen ist der Verkehrswert massgebend. 2 Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind ins Finanzvermögen zu übertragen.
1 Die Vermögenswerte des Finanz- und Verwaltungsvermögens, die über mehrere Jahre genutzt werden, sind in einer Anlagenbuchhaltung zu führen. 2 Die Anlagenbuchhaltung weist detaillierte Angaben über die Entwicklung dieser Vermögenswerte aus. 3 Die Anlagekategorien richten sich nach Anhang II.
a) Grundsatz
Die Passiven werden zum Nominalwert bilanziert.
aa) Bildung
1 Rückstellungen sind Passiven im Sinne von § 34 Abs. 2 FHG-BG, deren Höhe oder Fälligkeit ungewiss, aber zuverlässig schätzbar ist. 2 Sie werden bilanziert, wenn sie auf einem konkreten Sachverhalt beruhen und vom Betrag her wesentlich sind. 3 Für Vorfinanzierungen und Sanierungspflichten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen werden keine Rückstellungen gebildet.
1 Rückstellungen dürfen nur für das Vorhaben verwendet werden, für das sie gebildet wurden. 2 Rückstellungen sind aufzulösen, wenn sie die Passivierungskriterien nicht mehr erfüllen.
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Elektronische Belege und Unterschriften sind den schriftlichen gleichgesetzt, sofern:
a) Grundsatzbeschluss
Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über die Grundsätze der Umsetzung, indem sie:
Der Gemeinderat trifft die notwendigen Vollzugsentscheide, indem er:
a) die Inhalte der Leistungsaufträge festlegt;
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Der Gemeinderat reicht für die Genehmigung der Einführung beim Regierungsrat die folgenden Unterlagen ein:
a) Verwaltungseinheit
Die Verwaltung wird in Verwaltungseinheiten gegliedert, die der funktionalen Gliederung gemäss HRM oder einer anderen nach Aufgabenbereichen gegliederten Aufteilung entspricht.
1 Im Voranschlag sind die dem Globalbudget zu Grunde liegenden Bruttoaufwendungen und -erträge aufzuzeigen. 2 Den Leistungsaufträgen sind Hintergrundinformationen wie Grundauftrag, Leistungen (Produkte) und Kennziffern der betreffenden Verwaltungseinheit beizufügen. 3 Die Finanzplanjahre sind der Darstellung von Globalbudget und Leistungsaufträgen beizufügen. Sie müssen die geplante Entwicklung des Globalbudgets ausweisen.
1 Der Gemeinderat entscheidet über den Inhalt des Leistungsauftrages und über das Globalbudget. 2 Die Gemeindeversammlung genehmigt jeden Leistungsauftrag als Ganzes und beschliesst über das Globalbudget. 3 Eine teilweise Umsetzung eines Leistungsauftrages oder eine Staffelung von einzelnen Teilen ist nicht möglich.
Mittels Controlling ist sicherzustellen, dass:
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e) Freiwillige Instrumente
Der Gemeinderat kann:
f) Rechnungslegung
g) Berichterstattung und Rechnungsprüfung
Prüfung des Finanzhaushalts
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Abschreibung des Verwaltungsvermögens (§ 54 Abs. 2 FHG-BG)
Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Finanzhaushaltsgesetzgebung für die Bezirke und Gemeinden die Restnutzungsdauer von Sachwerten im Verwaltungsvermögen bereits abgelaufen, so werden diese während eines Zeitraums von acht Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens abgeschrieben.
Führt die Inkraftsetzung der Finanzhaushaltsgesetzgebung für die Bezirke und Gemeinden während der letzten drei Jahre vor Ablauf der Nutzungsdauer von Sachwerten im Verwaltungsvermögen zu einer grossen Härte für die betroffene Gemeinde, kann das Finanzdepartement auf deren Gesuch hin die Abschreibungsdauer auf acht Jahre verlängern. Die gewährte Verlängerung beginnt ab dem Tag der Inkraftsetzung.
Neubewertungsreserve (§ 54 Abs. 3 FHG-BG)
Die Reserven aus der Neubewertung von Finanzvermögen sind am Ende des Jahres nach der Inkraftsetzung des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden zu Gunsten des Eigenkapitals aufzulösen.
Bei Reserven aus der Neubewertung von Grundstücken kann auf die Auflösung verzichtet werden.
Entnahmen aus den Reserven:
Die Reserven aus der Aufwertung des Verwaltungsvermögens sind am Ende des Jahres nach der Inkraftsetzung des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden zu Gunsten des Eigenkapitals aufzulösen.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
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Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich vom 15. Januar 2002⁵ wird wie folgt geändert:
Die Bezirke und Gemeinden haben dem Finanzdepartement für die jährliche Gemeindefinanzstatistik einzureichen:
¹ Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. ² Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.⁶
Anhang I
Voranschlagskredite gemäss § 13:
| 3 | Aufwand | 4 | Ertrag |
|---|---|---|---|
| 30 | Personalaufwand | 40 | Fiskalertrag |
| 31 | Sach- und übriger Betriebsauf-wand | 41 | Regalien und Konzessionen |
| 33 | Abschreibungen Verwaltungsver-mögen | 42 | Entgelte |
| 34 | Finanzaufwand | 43 | Verschiedene Erträge |
| 35 | Einlagen in Fonds und Spezialfi-nanzierungen | 44 | Finanzertrag |
| 36 | Transferaufwand | 45 | Entnahmen aus Fonds und Spe-zialfinanzierungen |
| 37 | Durchlaufende Beiträge | 46 | Transferertrag |
| 38 | Ausserordentlicher Aufwand | 47 | Durchlaufende Beiträge |
| 39 | Interne Verrechnungen | 48 | Ausserordentlicher Ertrag |
| 49 | Interne Verrechnungen |
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| 5 | Investitionsausgaben | 6 | Investitionseinnahmen |
|---|---|---|---|
| 50 | Sachanlagen | 60 | Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen |
| 51 | Investitionen auf Rechnung Dritter | 61 | Rückerstattungen |
| 52 | Immaterielle Anlagen | 62 | Übertragung immaterielle Anlagen in das Finanzvermögen |
| 54 | Darlehen | 63 | Investitionsbeiträge für eigene Rechnung |
| 55 | Beteiligungen und Grundkapitalien | 64 | Rückzahlung von Darlehen |
| 56 | Eigene Investitionsbeiträge | 65 | Übertragung von Beteiligungen |
| 57 | Durchlaufende Investitionsbeiträge | 66 | Rückzahlung eigener Investitions-beiträge |
| 58 | Ausserordentliche Investitionsausgaben | 67 | Durchlaufende Investitionsbeiträge |
| 59 | Übertrag an Bilanz | 68 | Ausserordentliche Investitionseinnahmen |
| 69 | Übertrag an Bilanz |
Anlagekategorien gemäss HRM und Abschreibungen:
| Anlagekategorie | Nutzungsdauer in Jahren | Abschreibungs-satz (in %) | |
|---|---|---|---|
| 1 | Grundstücke | – | – |
| 2a | Gebäude/Hochbauten | 25 | 4.00 |
| 2b | Alters- und Pflegeheime | 33 | 3.03 |
| 3a | Strassen | 25 | 4.00 |
| 3b | Brücken | 25 | 4.00 |
| 4 | Wald | – | – |
| 5a | Kanalbauten | 40 | 2.50 |
| 5b | Gewässerverbauungen | 40 | 2.50 |
| 6 | Orts-/Regionalplanungen | – | – |
| 7a | Mobilien | 5 | 20.00 |
| 7b | Maschinen | 5 | 20.00 |
| 7c | Fahrzeuge, Rettungsfahrzeuge | ||
| Bezirke | 5 | 20.00 | |
| 8 | Spezialfahrzeuge | 15 | 6.67 |
| 9 | Informatik, Hardware | 5 | 20.00 |
| 10a | immaterielle Anlagen | 5 | 20.00 |
| 10b | Informatik, Software | 5 | 20.00 |
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| Anlagekategorie | Nutzungsdauer in Jahren | Abschreibungs-satz (in %) | |
|---|---|---|---|
| 11a | Investitionsbeiträge für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe | nach Nutzungsdauer des finanzierten Objekts | |
| 11b | Investitionsbeiträge an Private | 5 | 20 |
| 12 | Anlagen im Bau | - | - |
| 13, 14 | Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen | - | - |
| 15 | Abwasseranlagen | 25 | 4.00 |
| 16 | Abfallanlagen | 25 | 4.00 |
Es gelten folgende Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmodells (§ 26 Abs. 2 FHG-BG):
| Nr. | Fachempfehlung | Gültige Version | Abweichung |
|---|---|---|---|
| 1 | Elemente des Rechnungsmodells | 25.01.2008 | |
| 2 | Grundsätze ordnungsgemäßer Rechnungslegung | 25.01.2008 | |
| 3 | Kontenrahmen und funktionale Gliederung | 25.01.2008 | |
| 4 | Erfolgsrechnung | 30.01.2015 | |
| 5 | Aktive und passive Rechnungsabgrenzung | 25.01.2008 | |
| 6 | Wertberichtigungen | 25.01.2008 | |
| 7 | Steuererträge | 25.01.2008 | |
| 8 | Spezialfinanzierungen und Vorfinanzierung | 25.01.2008 | Spezialfonds werden nur in der Bilanz ausgewiesen. Ausgaben und Einnahmen (Fondsrechnung) erfolgen ausserhalb der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung. Die Bildung von Reserven für noch nicht beschlossene Vorhaben (Vorfinanzierungen) ist nicht zulässig. |
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| Nr. | Fachempfehlung | Gültige Version | Abweichung |
|---|---|---|---|
| 9 | Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten | 25.01.2008 | Für künftige Arbeitgeber-Sanierungsbeiträge an die Pensionskasse des Kantons Schwyz im Fall einer Unterdeckung gemäss § 11 des Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (PKG) vom 21. Mai 20147 oder andere Vorsorgeeinrichtungen werden weder Rückstellungen gebildet noch passive Rechnungsabgrenzungen verbucht. Die Arbeitgeber-Sanierungsbeiträge werden wie die ordentlichen Beiträge im Jahr der Fälligkeit verbucht sowie im Voranschlag und Finanzplan berücksichtigt. Im Anhang der Jahresrechnung wird jeweils der Deckungsgrad per 31. Dezember ausgewiesen. |
| 10 | Investitionsrechnung | 30.01.2015 | |
| 11 | Bilanz | 12.05.2016 | |
| 12 | Anlagegüter und Anlagebuchhaltung | 25.01.2008 | |
| 13 | Konsolidierte Betrachtungsweise | 25.01.2008 | |
| 14 | Geldflussrechnung | 30.01.2015 | |
| 15 | Eigenkapitalnachweis | 25.01.2008 | |
| 16 | Anhang zur Jahresrechnung | 25.01.2008 | |
| 17 | Finanzpolitische Zielgrößen und Instrumente | 25.01.2008 | |
| 18 | Finanzkennzahlen | 25.01.2013 | |
| 19 | Vorgehen beim Übergang zu HRM2 | 25.01.2008 | Die Reserven aus Neubewertung des Finanzvermögens und aus Aufwertung des Verwaltungsvermögens sind nach einem Jahr aufzulösen. Bei Reserven aus Neubewertung von Grundstücken kann auf die Auflösung verzichtet werden. |
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153.111
| Nr. | Fachempfehlung | Gültige Version | Abweichung |
|---|---|---|---|
| 21 | Finanzinstrumente | 25.01.2013 | Anlagen von Finanzvermögen in Obligationen in Fremdwährungen, ausländische Aktien und alternative Anlagen wie Hedge Funds, Derivate oder andere Anlagen mit stark spekulativem Charakter sind nicht zulässig. |
1 GS 25-56. 2 SRSZ 153.100. 3 GS 19-84. 4 GS 21-28. 5 SRSZ 154.111. 6 Abl 2019 1581. 7 SRSZ 145.210.