211.211•Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden
211.211Verordnung31.01.2006
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(Vom 31. Januar 2006)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 22 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978,²
beschliesst:
SRSZ 1.1.2015
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2 Die Aufsichtsbehörde prüft insbesondere:
1 Die Aufsichtsbehörde respektiert die Autonomie der Stiftungen und die Eigenverantwortung deren Organe. Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die Organe nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln. 2 Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen und Richtlinien erlassen.
Die Aufsichtsbehörde beantragt auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die Abänderung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung im Sinne von Art. 85 ff. ZGB sowie die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks bzw. die Aufhebung der Stiftung (Art. 88 Abs. 1 ZGB) bei der ZBSA.
1 Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres folgende rechtskonform und original unterzeichneten Dokumente zur Prüfung und Kenntnisnahme einzureichen:
2 Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Protokolle und Korrespondenzen Einsicht nehmen.
Die Stiftung informiert die Aufsichtsbehörde über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Organe.
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Verfügungen der Aufsichtsbehörde sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes⁴ mit Beschwerde anfechtbar.
¹ Die Aufsichtsbehörde bezieht für die Prüfung der jährlichen Stiftungsrechnungen und für ihre sonstigen durch die Stiftung veranlassten Verrichtungen Gebühren und Entschädigungen für Barauslagen nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975.⁶ ² Dabei sind der Aufwand der geleisteten Arbeit und die Höhe des Stiftungsvermögens zu berücksichtigen. ³ Gemeinnützige und im öffentlichen Interesse stehende Stiftungen können von den Kosten befreit werden.
¹ Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft.⁷ ² Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹ GS 21-57 mit Änderung vom 7. Dezember 2010 (Umsetzung JV, GS 22-129b) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). ² SRSZ 210.100. ³ Fassung vom 17. Dezember 2013. ⁴ SRSZ 234.110. ⁵ Abs. 3 neu eingefügt am 7. Dezember 2010. ⁶ SRSZ 173.111. ⁷ Abl 2006 228; Änderungen vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2719) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
SRSZ 1.1.2015