213.811•Verordnung über das Pfandleihgewerbe
213.811Verordnung12.08.2008
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(Vom 12. August 2008)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf §§ 78b Abs. 2, 78d, 78f Abs. 3 und 78g Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) vom 14. September 1978,²
beschliesst:
Diese Verordnung regelt das Pfandleihgewerbe gemäss Art. 907 ff. ZGB³ sowie § 78a ff. EGzZGB.
¹ Der Regierungsrat erteilt Bewilligungen für die Betreibung des Pfandleihgewerbes (Art. 907 Abs. 1 ZGB). ² Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über das Pfandleihgewerbe aus. ³ Das Amt für Arbeit prüft Bewilligungsgesuche und führt im Auftrag des Departements gebührenpflichtige Kontrollen durch. ⁴ Das Betreibungsamt am Sitz der Pfandleiherin oder des Pfandleihers führt den amtlichen Verkauf durch (Art. 910 Abs. 1 ZGB und § 78g EGzZGB).
¹ Die gesuchstellende Person erfüllt die Voraussetzungen, wenn:
² Gesellschaften und juristischen Personen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn alle Mitglieder der Geschäftsleitung die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
SRSZ 1.1.2015
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Die gesuchstellende Person hat den Nachweis zu erbringen, dass die hinterlegten Pfandgegenstände zum Verkehrswert gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie Sachbeschädigung versichert sind.
1 Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat ein Pfandleihbuch zu führen, das über jedes getätigte Geschäft folgende Einträge enthält:
2 Die mit der Ausübung des Pfandleihgewerbes in Zusammenhang stehenden Bücher und Dokumente sind während zehn Jahren aufzubewahren.
1 Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat vor Vertragsabschluss die Identität der verpfändenden Person durch Einsicht in einen von dieser vorzulegenden amtlichen Ausweis zu prüfen. 2 Sie oder er hat die Berechtigung der verpfändenden Person am Pfandgegenstand zu prüfen.
Der für die Darlehensgewährung zu entrichtende Jahreszins darf höchstens 12 % betragen.
1 Die ortsüblichen Kosten der Aufbewahrung der Pfandgegenstände sowie die marktüblichen Kosten der Versicherung der Pfandgegenstände (§ 4) dürfen der verpfändenden Person auferlegt werden. 2 Sie sind im Pfandvertrag detailliert und betragsmäßig pro Monat aufzuführen. 3 Weitere Kosten dürfen der verpfändenden Person nicht belastet werden.
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¹ GS 22-27. ² SRSZ 210.100. ³ SR 210. ⁴ SR 412.10. ⁵ SR 281.35. ⁶ Abl 2008 1749.
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