231.111•Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft
231.111VOStaVerordnung10.11.2020
{
"legislation": {
"code": "231.111",
"source": "ch-sz-recht",
"abbreviation": "VOSta"
},
"content": {
"code": "231.111"
}
}231.111
Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft (VOSta) 1
(Vom 10. November 2020)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf §§ 47 und 59 des Justizgesetzes (JG) sowie § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 27. November 1986 (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG)²,
beschliesst:
SRSZ 1.2.2021
231.111
Die Staatsanwaltschaft verfügt über Amtsräume an folgenden Standorten:
a) Aufgaben
Der Oberstaatsanwalt kann die leitenden Staatsanwälte sowie den leitenden Jugendanwalt generell oder im Einzelfall beziehen und ihnen Aufgaben übertragen, welche von Gesetzes wegen nicht in seine ausschliessliche Kompetenz fallen.
231.111
Leitung der Abteilungen und des Zentralen Dienstes
Teambildung und Direktunterstellung
Staatsanwälte
SRSZ 1.2.2021
231.111
Jugendanwälte
¹ Der Jugendanwalt führt die ihm zugewiesenen Strafuntersuchungen gegen Jugendliche, leitet das Vorverfahren, entscheidet über dessen Abschluss, vertritt die Anklage vor den Gerichten des Kantons und vollzieht die Sanktionen. Er erfüllt diese Aufgaben im Rahmen der allgemeinen und einzelfallbezogenen Weisungen sowie vorbehältlich der Genehmigung durch den Oberstaatsanwalt bzw. den leitenden Jugendanwalt.
² Er erledigt ferner die weiteren ihm übertragenen Geschäfte und Aufgaben, namentlich den Pikettdienst, engagiert sich in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei in der Prävention und pflegt Kontakte mit öffentlichen und privaten Institutionen im Bereich der Jugendarbeit.
³ Über seine Tätigkeit erstattet er dem leitenden Jugendanwalt periodisch Bericht.
Assistenzstaatsanwälte
Der Assistenzstaatsanwalt bearbeitet die ihm zugeteilten Strafsachen gegen Erwachsene selbständig, soweit das Gesetz und die Weisungen hierfür keine Einschränkungen vorsehen und er nicht unter Aufsicht und Verantwortung eines Staatsanwalts tätig ist.
Untersuchungssekretäre
Der Untersuchungssekretär führt die ihm übertragenen Einvernahmen von beschuldigten Personen, Zeugen und Auskunftspersonen unter Aufsicht und Verantwortung eines Staatsanwalts durch.
Sozialarbeiter
¹ Der Sozialarbeiter unterstützt und berät den Jugendanwalt während des Untersuchungs- und Vollzugsverfahrens im Bereich der Sanktionen, namentlich bei der Abklärung, Durchführung und Überwachung von Massnahmen.
² Er berät, begleitet und betreut den Jugendlichen und weitere Personen während des Untersuchungs- und Vollzugsverfahrens.
Sachbearbeiter
Der Sachbearbeiter erledigt die zugewiesenen administrativen Aufgaben, namentlich Schreib- und Sekretariatsaufgaben, Führung der Geschäftskontrolle, Protokollführung bei Einvernahmen sowie Sachbearbeitungsaufgaben unter Aufsicht und Verantwortung der für das Verfahren zuständigen Person.
Praktikanten
¹ Personen, welche ein juristisches Studium mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Diplom abgeschlossen haben, können im Hinblick auf die Erlangung des schwyzerischen Anwaltspatents zu einem Praktikum bei der Staatsanwaltschaft zugelassen werden.
231.111
2 Sie erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufsicht und Verantwortung der für das Verfahren zuständigen Person. 3 Das Praktikum dauert in der Regel zwei bis sechs Monate.
Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
Abs. 1 Bst. g bis p
¹ (Es erhalten ein Gratisexemplar:)
| Amtsblatt | SRSZ | |
|---|---|---|
| Bst. a bis f bleiben unverändert. | ||
| g) Staatsanwaltschaft (alle Abteilungen und Zentraler Dienst) | X | |
| h) Bezirkskanzleien | X | X |
| i) Bezirksgerichte | X | X |
| j) Notariate | X | |
| k) Gemeindekanzleien | X | X |
| l) Zivilstandsämter | X | |
| m) Betreibungsämter | X | |
| n) Vermittlerämter | X | |
| Bst. o und p werden aufgehoben. |
Bst. b
b) Ämter:
Abs. 1 bis 5
Die Kantonspolizei weist die kostenpflichtigen gerichtspolizeilichen Amtshandlungen und Auslagen in einer fallbezogenen Leistungsaufstellung zuhanden der Staatsanwaltschaft aus.
Abs. 2 bis 5 werden aufgehoben.
SRSZ 1.2.2021
231.111
Wird aufgehoben.
Abs. 1
¹ Anordnende Behörden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz sowie Art. 255 ff. StPO sind die Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft, das Zwangsmassnahmengericht sowie die urteilenden Gerichte (Kantonsgericht, Strafgericht, Jugendgericht, Bezirksgerichte, Einzelrichter).
Ersatz mehrerer Ausdrücke
In den §§ 28, 29 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 1, 32 Abs. 2 und 3, 33, 33b Abs. 2, 33c Abs. 1, 33d, 33e Abs. 1, 2 und 3, 33g, 42 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck «zuständige Vollzugsbehörde» durch «Amt für Justizvollzug» mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen ersetzt.
In den §§ 28a Überschrift und Abs. 2 sowie 28b wird der Ausdruck «Oberstaatsanwaltschaft» durch «Staatsanwaltschaft» ersetzt.
Abs. 2 bis 4
Bisheriger Abs. 2 wird aufgehoben.
Bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
Bst. d
(Die Aufnahme ins Kantonsgefängnis erfolgt aufgrund:)
d) des Vollzugsauftrages der zuständigen Vollzugsbehörde;
Abs. 3 und 4
Bisheriger Abs. 3 wird aufgehoben.
Bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.
Abs. 1 bis 4
¹ Rechtskräftige Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten werden vom Amt für Justizvollzug eingezogen.
Bisherige Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
Bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 2.
Die von der behandelnden Einrichtung oder Fachperson in Rechnung gestellten Kosten der ambulanten oder stationären Massnahme werden vom Kanton getragen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind oder der verurteilten Person auferlegt werden können.
231.111
Die Kosten der Durchführung einer Weisung sind vom Kanton zu übernehmen, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind oder der verurteilten Person auferlegt werden können.
Abs. 1 bis 4
¹ Nach Eingang des Vollzugsauftrages setzt das Amt für Justizvollzug der verurteilten Person eine Frist, innert der sie sich zu melden hat. Fristversäumnis gilt als Verzicht auf diese Vollzugsform.
Bisheriger Abs. 2 wird aufgehoben.
Bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
Abs. 2 bis 5
Bisheriger Abs. 2 wird aufgehoben.
Bisherige Abs. 3, 4 und 5 werden zu Abs. 2, 3 und 4.
Wird aufgehoben.
Abs. 3
³ Ordentliche Strafverfolgungsbehörde gemäss Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft.
Abs. 1
Die Befugnis, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeugen einzuvernehmen, ist den Polizisten des Ermittlungsdienstes sowie des Dienstes Wirtschaftsdelikte der Kriminalpolizei vorbehalten.
Abs. 2
Eine Bewilligung des Oberstaatsanwaltes ist notwendig, wenn eine ausländische Justizbehörde oder in deren Auftrag ausländische Polizisten auf Kantonsgebiet tätig werden.
SRSZ 1.2.2021
231.111
Abs. 1
¹ Die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft wirken bei der administrativen Untersuchung von Flugunfällen durch die Untersuchungsstelle mit (Art. 24 ff. LFG).
¹ Straf-, Strafvollzugs- und Inkassoverfahren, die am 31. Dezember 2020 bei den bisherigen Staatsanwaltschaften der Bezirke hängig sind, werden von diesen mit den zugehörigen Akten zur weiteren Bearbeitung und anschliessenden Archivierung den zuständigen kantonalen Behörden übertragen.
² Die zuständigen Stellen der Bezirke archivieren die Akten aller Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig abgeschlossen sind. Auf Gesuch der kantonalen Straf- und Strafvollzugsbehörden edieren die Bezirke die notwendigen Akten.
³ Zwecks Sicherstellung von beantragten Akteneditionen überlassen die Bezirke Akten bestimmter abgeschlossener Strafverfahren vorübergehend der Staatsanwaltschaft. Über Einsicht und Herausgabe entscheidet ausschliesslich die Staatsanwaltschaft.
Der Oberstaatsanwalt erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen Weisungen.
¹ Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2021 in Kraft.¹²
² Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹ GS 26-25. ² SRSZ 143.110. ³ SRSZ 140.211. ⁴ SRSZ 143.111. ⁵ SRSZ 173.111. ⁶ SRSZ 233.511. ⁷ SRSZ 250.311. ⁸ SRSZ 351.611. ⁹ SRSZ 511.311. ¹⁰ SRSZ 520.111. ¹¹ SRSZ 785.111. ¹² Abl 2020 2850.