250.311•Haft-, Straf- und Massnahmevollzugsverordnung
250.311HSMVVerordnung19.12.2006
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Haft-, Straf- und Massnahmevollzugsverordnung (HSMV) 1
(Vom 19. Dezember 2006)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,²
gestützt auf Art. 372 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB),³ Art. 73 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG)⁴ sowie Art. 115 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG),⁵ Art. 28 ff. und 189 ff. des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG),⁶ Art. 49 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG),⁷ Art. 234 Abs. 2, Art. 235 Abs. 5, Art. 237, Art. 439 Abs. 1 und Art. 442 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO),⁸ §§ 114, 116, 116a Abs. 3 und 122 des Justizgesetzes vom 18. November 2009 (JG)⁹ und § 4 des Gesetzes über den kantonalen Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg vom 17. März 1999 (SSBG)¹⁰,¹¹
beschliesst:
1 Diese Verordnung regelt:
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Militärstraf- und Jugendstrafrechts sowie des Ausländer- und Asylrechts.
3 Wo sie innerhalb des Strafvollzugskonkordats verbindlich erklärt sind oder wo im kantonalen Recht nichts anderes bestimmt ist, gelten die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (Konkordatsrichtlinien).¹³
1 Das Amt für Justizvollzug führt und beaufsichtigt den Strafvollzug, den Bewährungsdienst und das Kantonsgefängnis.
2 Zur Durchsetzung und Erfüllung der Vollzugsaufgaben nach dieser Verordnung können im Rahmen der Amtshilfe andere Behörden sowie Polizeiorgane zugezogen oder Private (Arztdienste, Seelsorge usw.) unter Vertrag genommen und eingesetzt werden.
3 Die Amtsleitung erlässt die notwendigen organisatorischen und betrieblichen Weisungen und führt Inspektionen durch.
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Das Kantonsgefängnis dient dem Vollzug von:
Vorübergehend können weitere Freiheitsentzüge oder für den Vollzug im Kantonsgefängnis geeignete Massnahmen vollzogen werden.
Vorbehalten bleiben Strafvollzüge im Rahmen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz.
Für die von der Kantonspolizei betriebenen Postenzellen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung analog.
Das Kantonsgefängnis wird nach den Vollzugsgrundsätzen von Art. 74 ff. StGB, den Spezialgesetzen und dieser Verordnung geführt.
Das Sicherheitsdepartement erlässt eine Gefängnisordnung, welche insbesondere regelt:
Das Sicherheitsdepartement legt die gemäss § 5 f. SSBG erforderlichen Parameter zur Betriebsrechnung fest.
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Die Aufnahme ins Kantonsgefängnis erfolgt aufgrund:
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Einzelhaft, Gemeinschaftshaft
1 Die Inhaftierten werden grundsätzlich in Einzelhaft untergebracht. 2 Der Vollzug der Haftarten nach § 3 Abs. 1 Bst. b und d ist in Gemeinschaftszellen möglich. Die einweisende Behörde kann auch für die übrigen Haftarten Gemeinschaften zur Durchführung gestatten, sofern diese mit dem Anstaltsbetrieb vereinbar sind. 3 Die Inhaftierten sind nach den einzelnen Haftarten gemäss § 3 Abs. 1 und 2 sowie nach Geschlecht in getrennten Bereichen unterzubringen.
Sicherungsmassnahmen
1 Die für die Inhaftierung zuständige Behörde oder in dringenden Fällen die Gefängnisleitung kann gegen Inhaftierte mit erhöhter Fluchtgefahr oder Gefahr von Gewaltanwendung gegen sich selbst, gegen Dritte oder gegen Sachen geeignete Sicherungs- und Überwachungsmassnahmen treffen. Die für die Inhaftierung zuständige Behörde ist in den dringenden Fällen umgehend zu informieren.
2 Als Massnahmen kommen insbesondere in Frage:
3 Die Massnahmen sind aufzuheben, sobald der Grund zur Anordnung entfällt.
4 Gründliche Durchsuchungen von Zelle und persönlichen Effekten oder Kontrollen von Geschenken oder erhaltenen Gegenstände Dritter bleiben jederzeit vorbehalten.
5 Die Entgegennahme von Geschenken und Gegenständen Dritter kann beschränkt werden, wenn deren Umfang eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.
Medizinische Behandlungen ausserhalb des Kantonsgefängnisses
1 Die für die Inhaftierung zuständige Behörde entscheidet über ärztliche Behandlungen ausserhalb des Gefängnisses. 2 In dringenden Fällen entscheidet darüber der Gefängnisarzt und informiert die für die Inhaftierung zuständige Behörde umgehend. 3 Es sind geeignete Sicherungsmassnahmen zu treffen.
Aufenthalt im Freien
Spätestens ab dem Tag nach Ablauf von 24 Stunden seit Eintritt erhält der Inhaftierte täglich Gelegenheit zu einem Aufenthalt im Freien von mindestens einer Stunde.
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Es besteht kein Anspruch auf Urlaub. Er kann indessen - ausser während der Untersuchungshaft - bei guter Führung und im Rahmen der Konkordatsrichtlinien sowie von Art. 75 Abs. 1 StGB von der für die Inhaftierung zuständigen Behörde gewährt werden.
Die Gefängnisleitung kann einem Inhaftierten auf dessen Wunsch soziale Betreuung und nach Möglichkeit religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seines Glaubens vermitteln.
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4 Der Konsum von Zeitungen und Zeitschriften, Radio/Television ist gemäss Gefängnisordnung im üblichen Umfang möglich. Bei Polizei- und Untersuchungsinhaftierten ist zudem die Bewilligung der für den Freiheitsentzug zuständigen Instanz vorausgesetzt.
1 Nach Möglichkeit wird den Inhaftierten gegen Entgelt Arbeit zugewiesen. 2 Inhaftierte, die eine Freiheits- oder eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen haben, sind gemäss Art. 81 StGB zur Arbeit verpflichtet. Arbeitsverweigerung wird disziplinarisch sanktioniert. 3 Untersuchungs- und Sicherheitsinhaftierte dürfen nur mit Bewilligung der für die Haft zuständigen Behörde Arbeiten verrichten. 4 Die Inhaftierten dürfen keine Arbeitsutensilien, -materialien und -produkte aus den Arbeitsräumen mitnehmen. Die Gefängnisleitung führt entsprechende Kontrollen durch. Widerhandlungen werden disziplinarisch sanktioniert. 5 Die Gefängnisordnung regelt die Verfügbarkeit, Kautionierung und Verwendung des Arbeitsentgelts.
Die Inhaftierten haben die Gefängnisordnung einzuhalten, sich anständig zu verhalten und den Anordnungen der Leitung und der Funktionäre des Kantonsgefängnisses Folge zu leisten.
1 Gegen Inhaftierte, die schuldhaft gegen Strafvollzugsvorschriften wie diese Verordnung, ihren Vollzugsplan, die Gefängnisordnung oder gegen Anordnungen der Gefängnisleitung verstossen, sind in Anwendung von Art. 91 StGB folgende Disziplinarsanktionen zulässig:
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2 Mit Arrest bis 14 Tage werden schwere Disziplinarvergehen bestraft, insbesondere:
3 Mehrere Disziplinarsanktionen, jedoch nicht Arrest und Busse, können miteinander verbunden werden. Das Besuchs-, Korrespondenz- und Urlaubsrecht darf aber, ausser im Arrestvollzug, nur dann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn sich der Inhaftierte bei der Ausübung dieser Rechte disziplinwidrig verhalten hat.
4 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
Bei der Ausfällung einer Disziplinarmassnahme sind das Verschulden, die bisherige Führung im Strafvollzug, die persönlichen Verhältnisse sowie mildernde Umstände zu berücksichtigen. Art. 47 und 48 StGB sind sinngemäss anwendbar.
1 Zuständig für die Verhängung von Disziplinarsanktionen gegen Inhaftierte ist:
2 Die zuständige Instanz klärt den Sachverhalt ab und hört den Inhaftierten an. Sie erlässt die Disziplinarverfügung schriftlich mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung.
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Gegenstände, die bei der Begehung von Disziplinarverstößen verwendet, mitgeführt oder erlangt wurden, werden sichergestellt und zu den Effekten des Eigentümers gelegt. Ist dies nicht möglich oder kann ein Gegenstand nur rechtswidrig gebraucht werden, wird er zu Gunsten der Staatskasse verwertet resp. vernichtet.
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2 Die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden stellen der zuständigen Vollzugsbehörde gemäss § 114 JG ihre rechtskräftigen Entscheide umgehend zu. 3 Das Sicherheitsdepartement ist zuständig für Entscheide betreffend die Überstellung von verurteilten Personen zum Strafvollzug ins Ausland oder in die Schweiz.
Die zuständige Vollzugsbehörde kann bei den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden die für die Durchführung des Vollzugs notwendigen Strafakten mittels Gesuch anfordern.
1 Die Vollzugsaufträge werden als Geschäfte elektronisch erfasst, verwaltet und abgeschlossen.
2 Für jedes Geschäft wird ein Aktendossier angelegt, welches insbesondere enthält:
3 Der Eingang sämtlicher Akten wird datiert. Alle Akten werden systematisch im Aktendossier abgelegt.
4 Jedes Geschäft erhält eine eindeutige Geschäfts- und Archivnummer. Die Archivierung erfolgt chronologisch nach diesen Nummern.
Die zuständige Vollzugsbehörde weist die Vollzugsaufträge mit den massgebenden Daten in einer Geschäftskontrolle aus. Diese umfasst insbesondere:
1 Die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden halten die Vollzugsaufträge pendent und können sich bei der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit über den Stand des Vollzugsverfahrens informieren. 2 Die zuständige Vollzugsbehörde teilt den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden den Abschluss der Vollzugsaufträge schriftlich oder elektronisch mit.
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B. Einzug von Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten 38
C. Vollzug von Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen
Das Amt für Justizvollzug entscheidet in Beachtung der Konkordatsrichtlinien über die bedingte Entlassung (Art. 86 StGB).
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Beizug der Staatsanwaltschaft a) Wesentliche Vollzugsöffnungen
1 Wesentliche Vollzugsöffnungen im Sinne von § 116a JG sind:
2 Unter den Voraussetzungen von § 116a Abs. 1 JG kann die zuständige Behörde die Staatsanwaltschaft vor der Gewährung von weiteren Vollzugsöffnungen anhören.
b) Verfahren
1 Die zuständige Behörde hört die Staatsanwaltschaft schriftlich an. Sie stellt ihr zusammen mit den Akten den Verfügungsentwurf zu. 2 Sind innerhalb von 12 Monaten mehrere Vollzugsöffnungen geplant, kann die zuständige Behörde die Oberstaatsanwaltschaft zu diesen gemeinsam anhören.
Strafbeginn und Vollzug im Kantonsgefängnis, Strafunterbruch, externer Strafvollzug
1 Die Strafe ist im Kantonsgefängnis anzutreten und dort oder gemäß den Vorschriften und Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz in einer Straf- oder Massnahmevollzugsanstalt zu vollziehen. 2 Das Amt für Justizvollzug entscheidet über den Strafunterbruch gemäß Art. 92 StGB. 3 Das Amt für Justizvollzug kann die Vollzugsprogressionstufen Arbeitsexternat sowie Wohn- und Arbeitsexternat nach Art. 77a StGB laut den Konkordatsrichtlinien gewähren.
Voraussetzungen und Durchführung
1 Das Amt für Justizvollzug prüft auf Gesuch hin, ob beim Vollzug von Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen die Voraussetzungen für folgende besonderen Vollzugsformen erfüllt sind:
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2 Der Vollzug richtet sich nach der Konkordatsrichtlinie betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung, Halbgefangenschaft), insbesondere in Bezug auf:
3 Für die gemeinnützige Arbeit bleiben §§ 34 ff. dieser Verordnung vorbehalten.
1 Die verurteilte Person mit Ausnahme des militärischen Arrestanten hat ein Kostgeld zu entrichten. Dieses ist bei Strafantritt mit einer oder mehreren Barbevorschussungen sicherzustellen. 2 Das Amt für Justizvollzug legt in Übereinstimmung mit den Konkordatsrichtlinien die Höhe des Kostgeldes sowie der Barbevorschussung fest. 3 Das Amt für Justizvollzug kann die verurteilte Person auf Gesuch hin gemäss § 121 Abs. 2 JG ganz oder teilweise von der Zahlung des Kostgelds und der Leistung des Barvorschusses befreien.
Dem Inhaftierten können bei klaglosem Verhalten im Vollzug und am Arbeitsplatz vom Amt für Justizvollzug Vollzugserleichterungen im Rahmen der Konkordatsrichtlinien gewährt werden.
D. Vollzug von Massnahmen 52
Die Bestimmungen über den Strafunterbruch, den externen Vollzug, die Vollzugserleichterungen, die bedingte Entlassung beim Vollzug von Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen und den Bezug der Oberstaatsanwaltschaft bei Vollzugsöffnungen gelten sinngemäss auch beim Vollzug von Massnahmen.
1 Der Vollzug der stationären Massnahme erfolgt in einer dazu geeigneten Massnahmeanstalt, vorzugsweise des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz. 2 Das Amt für Justizvollzug regelt nach Absprache mit der Massnahmenvollzugsanstalt die Durchführung der stationären Behandlung.
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3 Die Vollzugsregelung richtet sich nach dem Therapiekonzept der Einrichtung. Bei Vorliegen besonderer Gründe können weitere Anweisungen gegeben werden.
1 Die Durchführung der ambulanten Behandlung wird durch das Amt für Justizvollzug zusammen mit der verurteilten Person und der behandelnden Stelle in einer Vollzugsregelung festgelegt. Art. 63 Abs. 3 StGB bleibt vorbehalten. 2 Die behandelnde Stelle schliesst mit der verurteilten Person im Rahmen der Vollzugsregelung einen Behandlungsvertrag ab, der Ziele, Form und Ablauf der Therapie sowie die Entbindung des Behandlungspersonals von der Schweigepflicht regelt. Dies gilt in der Regel auch für freiwillige, deliktpräventiv ausgerichtete Therapien während oder unabhängig von einem Freiheitsentzug.
Mit der Aufnahme der Therapie entbindet die verurteilte Person die therapeutische Fachperson von der Schweigepflicht gegenüber dem Amt für Justizvollzug.
1 Das Amt für Justizvollzug holt periodisch, mindestens einmal jährlich, einen Bericht über den Therapieverlauf und die Einhaltung der Therapieziele ein. 2 Die therapeutische Fachperson erstattet dem Amt für Justizvollzug auf Verlangen oder zu vorgängig vereinbarten Terminen Bericht. 3 Sie informiert das Amt für Justizvollzug unverzüglich und unaufgefordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die Fortführung einer Therapie in Frage stellen, und über wiederholtes Nichteinhalten von Abmachungen durch die verurteilte Person.
Die von der behandelnden Einrichtung oder Fachperson in Rechnung gestellten Kosten der ambulanten oder stationären Massnahme werden vom Kanton getragen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind oder der verurteilten Person auferlegt werden können.
E. Vollzug von Weisungen 59
Das Amt für Justizvollzug vollzieht auf geeignete Weise die von den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden angeordneten Weisungen.
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Bilden ärztliche Kontrollen wie die Einhaltung von Alkohol- oder Drogenabstinenz oder psychiatrische und psychologische Therapien Gegenstand einer Weisung, gelten die Bestimmungen über den Vollzug von ambulanten Massnahmen sinngemäss.
Die Kosten der Durchführung einer Weisung sind vom Kanton zu übernehmen, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind oder der verurteilten Person auferlegt werden können.
F. Vollzug von gemeinnütziger Arbeit 63
1 Nach Eingang des Vollzugsauftrages setzt das Amt für Justizvollzug der verurteilten Person eine Frist, innert der sie sich zu melden hat. Fristversäumnis gilt als Verzicht auf diese Vollzugsform. 2 Das Amt für Justizvollzug regelt die Vollzugsmodalitäten. 3 Die verurteilte Person hat bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit innerhalb der festgelegten Vorgaben mitzuwirken.
1 Pro Woche sind in der Regel mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. 2 Die gemeinnützige Arbeit wird neben der normalen Arbeitstätigkeit erbracht. Dabei dürfen insbesondere die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nicht unterlaufen werden.
1 Das Verhältnis zwischen dem Amt für Justizvollzug, der verurteilten Person und der arbeitgebenden Institution wird mit einer Vereinbarung geregelt. Diese enthält insbesondere:
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2 Mit der Vereinbarung verpflichtet sich die verurteilte Person, sich den Abmachungen mit dem Amt für Justizvollzug und der arbeitgebenden Institution zu unterziehen. 3 Das Amt für Justizvollzug überwacht die Ausführung der gemeinnützigen Arbeit. Es kann am Arbeitsplatz Kontrollen durchführen.
1 Der Kanton haftet für Schäden, die eine verurteilte Person während der gemeinnützigen Arbeit verursacht. Nach der Zahlung tritt der Staat in die Rechte des Geschädigten ein. 2 Die verurteilte Person ist während der Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit einschliesslich des direkten Weges zu und von der Arbeit durch den Kanton gegen Unfall versichert, sofern keine andere Unfallversicherung leistungspflichtig wird.
Die verurteilte Person trägt selbst die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, wie namentlich die Auslagen für Arbeitsweg, Verpflegung und allfällige Übernachtung.
1 Die arbeitgebende Institution oder das Amt für Justizvollzug können die gemeinnützige Arbeit für höchstens sechs Monate vorläufig aussetzen, wenn die verurteilte Person durch ihr Verhalten dazu Anlass gibt oder wenn andere Gründe das Erbringen der gemeinnützigen Arbeit behindern. 2 Das Amt für Justizvollzug entscheidet über das weitere Vorgehen. Es kann die verurteilte Person insbesondere formell verwarnen, Wiederaufnahme der Arbeit bei der gleichen Institution, Wechsel des Arbeitsplatzes oder den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit verfügen.
Die arbeitgebende Institution stellt dem Amt für Justizvollzug eine Bescheinigung über die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Arbeit sowie auf Verlangen weitere statistische Angaben aus.
G. Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot 71
1 Das Amt für Justizvollzug vollzieht auf geeignete Weise die von den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden angeordneten Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote nach Art. 67 und 67b StGB.
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2 Die mit der Überwachung betraute Behörde meldet dem Amt für Justizvollzug oder dem Gericht unverzüglich, wenn der Verurteilte:
Das Amt für Justizvollzug vollzieht auf geeignete Weise die vom zuständigen Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordneten Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO.
¹ Das Amt für Justizvollzug vollzieht die von den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und der Bezirke angeordneten Pflichtberatungen und Lernprogramme gegenüber Tätern und Täterinnen im Bereich häusliche Gewalt. ² Die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden stellen dem Amt für Justizvollzug die Vollzugsaufträge umgehend zu. ³ Die gewaltausübende Person kann zu einem angemessenen Kostenbeitrag verpflichtet werden. ⁴ Vorbehalten bleiben die vom Regierungsrat abgeschlossenen interkantonalen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Pflichtberatungen und Lernprogrammen.
Die freiwillige soziale Betreuung wird vom Beginn der Strafuntersuchung bis zum Ablauf der Probezeit angeboten. Die Strafverfolgungs- und Vollzugsbehörden informieren rechtzeitig über den Bedarf und machen auf das Angebot aufmerksam.
¹ Die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches angeordnete Bewährungshilfe wird durch den Bewährungsdienst ausgeübt. ² In einzelnen Fällen können Sozialberatungen auch nach Beendigung des gesetzlichen Auftrages auf Wunsch oder mit dem Einverständnis der verurteilten Person weitergeführt werden, wenn die Weiterführung zur Sicherung der Resozialisierung angezeigt und keine andere Fachstelle zuständig ist.
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Der Bewährungsdienst kann von den Strafverfolgungs-, Gerichts- und Strafvollzugsbehörden für die Abklärung einer sozialen Situation oder eine notwendige Betreuung beigezogen werden. Über die Ergebnisse wird in geeigneter Form Bericht erstattet.
¹ Für jeden Betreuungsfall wird während der Bewährungszeit eine Bezugsperson bestimmt, welche für die Betreuung zuständig ist. ² Als Bezugspersonen können im Einverständnis mit der zuständigen Vollzugsbehörde bei Eignung auch freiwillige Mitarbeitende bezeichnet werden. Diese Bezugspersonen unterstehen der Aufsicht des Bewährungsdienstes. Dieser unterrichtet die freiwilligen Mitarbeitenden über ihre Rechte und Pflichten und ist für eine angemessene Einführung, fachliche Begleitung und Fortbildung besorgt. ³ Die Führung der Bewährungshilfe kann im Patronat an einen anderen Kanton übertragen werden.
Die Strafverfolgungs-, Gerichts- und Strafvollzugsbehörden gewähren dem Bewährungsdienst im Rahmen ihrer Aufgabe Akteneinsicht.
Mitarbeitende des Bewährungsdienstes und die von ihm bezeichneten freiwilligen Bezugspersonen können die betreuten Personen in den Vollzugsanstalten besuchen; vorbehalten bleiben Weisungen während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und die Regelungen der Gefängnisordnung.
Freiwillige Mitarbeitende leisten ihre Betreuungsarbeit ehrenamtlich, haben jedoch Anspruch auf Spesenentschädigung nach den kantonalen Ansätzen.
Ist der Aufenthalt einer zu betreuenden Person unbekannt oder entzieht sie sich beharrlich der Bewährungshilfe und besteht die Gefahr, dass sie straffällig wird, kann der Bewährungsdienst eine polizeiliche Ausschreibung veranlassen.
Die Auftraggeber des Bewährungsdienstes werden über den Verlauf einer Betreuung wie folgt informiert:
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Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.⁸⁹ Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹ GS 21-106 mit Änderungen vom 18. Dezember 2007 (VzBG über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz; GS 21-169a), vom 17. Juni 2008 (Departementsreform, GS 22-22i), vom 7. Dezember 2010 (GS 22-130), vom 27. November 2018 (GS 25-37) und vom 10. November 2020 (VOSta, GS 26-25e). ² Ingress in der Fassung vom 7. Dezember 2010. ³ SR 311.0. ⁴ SR 142.20. ⁵ SR 142.31. ⁶ SR 321.0. ⁷ SR 351.1. ⁸ SR 312.0. ⁹ SRSZ 231.110. ¹⁰ SRSZ 250.100. ¹¹ Ingress in der Fassung vom 27. November 2018. ¹² Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 4 aufgehoben am 27. November 2018. ¹³ SRSZ 250.210 und 250.210.1; www.prison.ch/int/handbuch.html. ¹⁴ Abs. 3 in der Fassung vom 27. November 2018; Abs. 2 aufgehoben am 10. November 2020, bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3. ¹⁵ SR 321.0 und 322.2.
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16 Abs. 2 (ohne Bst. d und f) in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 Bst. d und f in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Überschrift, Abs. 1 und 2 (Einleitungssatz) in der Fassung vom und Abs. 2 Bst. h neu eingefügt am 27. November 2018. 17 Fassung vom 7. Dezember 2010 (ohne Bst. d); Bst d in der Fassung vom 10. November 2020. 18 Abs. 3 neu eingefügt am 7. Dezember 2010; bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 4 und 5. 19 Abs. 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 20 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 22 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 23 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008 und Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 7. Dezember 2010; bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 5; Abs. 5 in der Fassung vom 27. November 2018. 24 Abs. 4 in der Fassung vom 27. November 2018. 25 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom 7. Dezember 2010, Abs. 5 in der Fassung vom 27. November 2018. 26 Fassung vom 27. November 2018. 27 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 Bst. a, i, j und k (neu) sowie Abs. 4 (neu) in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 1 (Einleitungssatz), Abs. 2 Bst. b bis d und Abs. 2 (Einleitungssatz) in der Fassung vom 27. November 2018. 28 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 17. Juni 2008. 29 Abs. 3 in der Fassung vom 27. November 2018. 30 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 31 Fassung vom 7. Dezember 2010. 32 Fassung vom 7. Dezember 2010. 33 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 27. November 2018; Abs. 3 aufgehoben am 10. November 2020, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3. 34 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 35 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 36 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 37 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 38 Fassung vom 7. Dezember 2010. 39 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 und 3 aufgehoben am 10. November 2020, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 2. 40 Aufgehoben am 7. Dezember 2010. 41 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 (neu) in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 4 in der Fassung vom 27. November 2018. 42 Aufgehoben am 27. November 2018. 43 Fassung vom 10. November 2020. 44 Neu eingefügt am 27. November 2018; Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 10. November 2020. 45 Fassung vom 10. November 2020. 46 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 10. November 2020. 47 Aufgehoben am 27. November 2018; Gliederungstitel vor § 30 aufgehoben am 27. November 2018. 48 Gliederungstitel in der Fassung vom 27. November 2018. 49 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 27. November 2018, Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020. 50 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 10. November 2020. 51 Fassung vom 7. Dezember 2010. 52 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 53 Fassung vom 27. November 2018. 54 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010; Abs. 2 in der Fassung vom 10. November 2020. 55 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010; Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020. 56 Fassung vom 10. November 2020. 57 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 10. November 2020. 58 Fassung vom 10. November 2020. 59 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 60 Fassung vom 10. November 2020. 61 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 62 Fassung vom 10. November 2020.
SRSZ 1.2.2021
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63 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 64 Abs. 3 und in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Überschrift in der Fassung vom 27. November 2018; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 10. November 2020, bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3. 65 Abs. 1 in der Fassung vom 27. November 2018. 66 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 67 Fassung vom 7. Dezember 2010. 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 69 Aufgehoben am 27. November 2018. 70 Fassung vom 7. Dezember 2010. 71 Gliederungstitel in der Fassung vom 27. November 2018. 72 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. November 2020. 73 Fassung vom 7. Dezember 2010. 74 Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 2 aufgehoben am 27. November 2018. 75 Fassung vom 7. Dezember 2010. 76 Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 2 aufgehoben am 10. November 2020, bisherige Abs. 3, 4 und 5 werden zu Abs. 2, 3 und 4. 77 Fassung vom 7. Dezember 2010. 78 Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 79 Fassung vom 7. Dezember 2010. 80 Abs. 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 81 Fassung vom 17. Juni 2008. 82 Fassung vom 27. November 2018. 83 Fassung vom 17. Juni 2008. 84 Fassung vom 17. Juni 2008. 85 SRSZ 250.311; GS 17-311. 86 SRSZ 250.411; GS 17-673. 87 SRSZ 250.412; GS 18-263. 88 SRSZ 250.511; GS 17-870. 89 Änderungen vom 18. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2008 33), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2705), vom 27. November 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2714) und vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2850) in Kraft getreten.