364.110•Einführungsgesetz zum Arbeitsvermittlungsgesetz und zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
364.110Gesetz12.09.1991
364.110
(Vom 12. September 1991)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) vom 6. Oktober 1989² und zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982,³ nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
1 Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Bundesgesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung. 2 Der Regierungsrat bezeichnet das für den Vollzug zuständige Departement.
1 Das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) vollzieht die Vorschriften über die öffentliche Arbeitsvermittlung.
2 Es führt hierzu regionale Arbeitsvermittlungszentren (Art. 85b AVIG).
3 Das KIGA sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit
1 Das KIGA betreibt ein Informationssystem über Stellensuchende und offene Stellen. 2 Das Informationssystem dient der Arbeitsvermittlung, der Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik. 3 Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Informationssystems trägt der Kanton.
SRSZ 1.1.2015
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Die nach Bundesvorschriften zu erstattenden Meldungen der Arbeitgeber über Entlassungen von Arbeitnehmern und Betriebsschliessungen sowie für die Arbeitsmarktstatistik sind beim KIGA einzureichen.
¹ Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih sind gemäss Bundesgesetzgebung bewilligungspflichtig. ² Das KIGA ist Bewilligungsbehörde und übt die Aufsicht aus.
¹ Das KIGA ist kantonale Amtsstelle im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Art. 85 AVIG). ² Es sorgt für die Bereitstellung des Mindestangebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 72b AVIG). ³ Es übt die Aufsicht über die Gemeindearbeitsämter aus.
¹ Das KIGA führt die erforderlichen regionalen Arbeitsvermittlungszentren (Art. 85b AVIG). ² Der Regierungsrat bestimmt deren Aufgaben, insbesondere die Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern.
¹ Der Regierungsrat wählt auf eine vierjährige Amtsdauer eine aus sieben Mitgliedern bestehende tripartite Kommission (Art. 85c AVIG). ² Der Kommission gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Arbeitgeberorganisationen, von Arbeitnehmerorganisationen sowie des KIGA an. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Arbeitslosenkasse ist Mitglied mit beratender Stimme. ³ Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Kompetenzen und Organisation der Kommission.
¹ Jede Gemeinde führt auf ihre Kosten ein Arbeitsamt. ² Das Gemeindearbeitsamt erfüllt die vom KIGA zugewiesenen Aufgaben.
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Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne des Bundesrechts.
Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen und örtlichen Feiertage gemäss Art. 19 AVIG.
Die Kosten der Arbeitslosenversicherung gehen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften zu Lasten des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.
¹ Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen. ² Das KIGA ist für den Vollzug zuständig, soweit nichts anderes vorgesehen ist.
Kantonale Rekursbehörde im Sinne von Art. 101 AVIG ist das Verwaltungsgericht.
Mit Inkrafttreten dieses Erlasses werden aufgehoben:
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹⁴
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1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 18-149 mit Änderungen vom 26. Februar 1997 (Abl 1997 341) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). 2 SR 823.11. 3 SR 837.0. 4 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Februar 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998 (Abl 1998 68). 5 Aufgehoben am 26. Februar 1997. 6 Abs. 2 aufgehoben am 26. Februar 1997. 7 Fassung vom 26. Februar 1997. 8 Neu eingefügt am 26. Februar 1997. 9 Neu eingefügt am 26. Februar 1997. 10 Fassung vom 26. Februar 1997. 11 GS 16-733. 12 GS 16-737. 13 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 14 Am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Abl 1991 1455); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. 15 Aufgehoben am 17. Dezember 2013.
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