370.300•Kinderbetreuungsgesetz
370.300KiBeGGesetz27.04.2022
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Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG)¹
(Vom 27. April 2022)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
¹ Dieses Gesetz bezweckt im Rahmen der familienergänzenden Kinderbetreuung:
² Das Gesetz regelt:
¹ Dieses Gesetz gilt für Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung in Betreuungseinrichtungen für Kinder bis Ende Primarstufe wie:
² Keine Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung sind:
a) Kanton
¹ Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die familienergänzende Kinderbetreuung aus.
² Er erlässt insbesondere Bestimmungen zu den Qualitätsstandards der Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung.
SRSZ 1.2.2025
370.300
3 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die familienergänzende Kinderbetreuung aus und führt eine Fachstelle für Kinderbetreuung.
1 Die Gemeinden stellen ein ausreichendes Kinderbetreuungsangebot sicher und können zu diesem Zweck finanzielle Verpflichtungen eingehen. 2 Sie können das Angebot selber oder gemeinsam mit anderen Gemeinden anbieten oder durch Leistungsvereinbarungen mit Dritten sicherstellen. 3 Sie gewährleisten den Zugang zu Betreuungsangeboten für Primarstufenkinder ergänzend zur Unterrichtszeit.
Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sowie die von ihnen beauftragten Organisationen und Privaten sind unter Vorbehalt von § 6 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie die von ihnen beauftragten Organisationen und Privaten dürfen die zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 11 sachverhaltsrelevanten Personendaten über die persönlichen, familiären, beruflichen, ausbildungsmässigen und finanziellen Verhältnisse bearbeiten. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen sie nur bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend erforderlich ist. 2 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie die von ihnen beauftragten Organisationen und Privaten sind ermächtigt und verpflichtet, sich gegenseitig unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 3 Sie können sich zu diesem Zweck die Daten, einschliesslich der besonders schützenswerten Personendaten gegenseitig mittels einer gesicherten Datenverbindung elektronisch übermitteln oder in einem automatisierten Abrufverfahren zugänglich machen. Der Regierungsrat kann den Einsatz eines gemeinsamen Informationssystems oder von kompatiblen und verschlüsselten Datenträgern vorschreiben, deren Planung und Betrieb sich im Übrigen nach dem E-Government-Gesetz vom 22. April 2009³ richtet.
1 Die Steuerbehörden sind verpflichtet, den zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen kostenlos die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. 2 Die Steuerdaten können mittels einer gesicherten Datenverbindung elektronisch übermittelt oder im automatisierten Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
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a) Bewilligungspflicht
1 Betreuungseinrichtungen, welche Angebote nach § 2 anbieten, erhalten eine Bewilligung, wenn sie:
2 Die Bewilligung wird erteilt durch das zuständige Departement, ausgenommen sind Angebote der Schulträger.
3 Bewilligungspflichtige Betreuungseinrichtungen haben die geforderten Daten zu erheben und Unterlagen dem zuständigen Departement zu liefern, um kantonale Normkosten ermitteln zu können.
b) Meldepflicht
Meldepflichtige Betreuungseinrichtungen, welche Angebote nach § 2 anbieten, sind verpflichtet:
1 Für den Aufwand der Betreuungseinrichtungen werden je Betreuungsplatz und je Betreuungstag einheitliche Normkosten angerechnet. Die Normkosten umfassen insbesondere die Personalkosten, die Kosten für Hauswirtschaft, Administration und für die Qualitätssicherung sowie die Sach- und Raumkosten. 2 Für die Entschädigung der Tagesfamilien werden separate Normkosten je Tag und Kind festgelegt. 3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Normkosten der Betreuungseinrichtungen fest.
1 Die für die Kinder unterhaltspflichtigen Personen haben Anspruch auf Beiträge an die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung:
2 Der Regierungsrat erlässt die näheren Anspruchsvoraussetzungen.
SRSZ 1.2.2025
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Das massgebende Einkommen setzt sich zusammen aus:
Die unterhaltspflichtigen Personen bzw. Person, bei welcher das Kind mehrheitlich wohnt, reichen die für die Begründung ihres Anspruchs auf Beiträge an die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung erforderlichen Gesuchsunterlagen bei ihrer Wohnsitzgemeinde ein.
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Rückerstattung
Verfahren und Einsprache
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Gesetz über soziale Einrichtungen vom 28. März 2007⁷
Wird aufgehoben.
b) Volksschulgesetz vom 19. Oktober 2005⁸
Abs. 1
¹ Die Schulträger können Tagesschulstrukturen anbieten.
c) Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978⁹
² Sie nehmen die ihnen im Zivilgesetzbuch und im übrigen Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben im Kindesschutz, im Erwachsenenschutz und bei der fürsorgerischen Unterbringung wahr, soweit nach kantonalem Recht keine andere Regelung vorgesehen ist.
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹⁰
SRSZ 1.2.2025
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1 GS 26-77. 2 SR 211.222.338. 3 SRSZ 140.600. 4 SR 642.11. 5 SRSZ 172.200. 6 SRSZ 234.110. 7 SRSZ 380.300. 8 SRSZ 611.210. 9 SRSZ 210.100. 10 1. Juni 2024 (Abl 2023 2178).