370.311•Kinderbetreuungsverordnung
370.311KiBeVVerordnung19.09.2023
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Kinderbetreuungsverordnung (KiBeV)¹
(Vom 19. September 2023)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf §§ 3 Abs. 2, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3 sowie 20 Abs. 3 des Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2022 (KiBeG)²,
beschliesst:
¹ Das Departement des Innern ist das für den Vollzug der Kinderbetreuungsgesetzgebung zuständige Departement, soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht etwas anderes vorsehen.
² Die Fachstelle für Kinderbetreuung ist Anlauf-, Koordinations- und Beratungsstelle. Sie ist insbesondere zuständig für:
¹ Die Gemeinden führen für die Angebote der Tagesfamilien eine Vermittlungsstelle oder übertragen diese Aufgabe an Dritte. ² Die Gemeinden sind für die Anspruchsprüfung und Beitragsabwicklung bei allen Kinderbetreuungsangeboten gemäß § 2 Abs. 1 KiBeG zuständig.
¹ Der Kanton errichtet und betreibt für den Vollzug des Gesetzes und die Bearbeitung der erforderlichen Personendaten mit den Gemeinden ein gemeinsames Informationssystem. ² Das Departement des Innern erlässt ein Berechtigungsreglement, welches den Zugang der Gemeinden, anderer Behörden, der Betreuungseinrichtungen sowie der anspruchsberechtigten Personen regelt.
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3 Projektierung, Beschaffung, Implementierung, Betrieb und Finanzierung des Informationssystems richten sich im Übrigen nach dem Gesetz über das E-Government vom 22. April 2009³ und der Verordnung über die Informations- und Kommunikations-Technologie vom 1. September 2015 (IKTV)⁴.
1 Die kantonalen Vorgaben und Qualitätsstandards für die Betreuungseinrichtungen gemäss § 8 Abs. 1 Bst. b und § 9 Bst. b KiBeG sind im Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt.
2 Die Betreuungseinrichtungen haben der Fachstelle für Kinderbetreuung insbesondere folgende Daten und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen:
1 Bewilligungspflichtige Betreuungseinrichtungen haben mindestens sechs Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Fachstelle für Kinderbetreuung ein entsprechendes Gesuch einzureichen. 2 Im Gesuch ist nachzuweisen, dass die kantonalen Vorgaben und die Qualitätsstandards nach Anhang 1 dieser Verordnung erfüllt werden können. 3 Bei Bedarf kann die Fachstelle für Kinderbetreuung weitere Unterlagen einfordern.
1 Die Bewilligung wird durch das Departement des Innern erteilt und kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft, eingeschränkt, befristet oder entzogen werden, insbesondere wenn:
2 In den Fällen von Abs. 1 Bst. a ist vorgängig eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel anzusetzen.
3 Die Fachstelle für Kinderbetreuung kann die sofortige Schließung einer Betreuungseinrichtung verfügen, wenn das Kindeswohl wiederholt oder akut gefährdet ist.
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1 Die Betreuungseinrichtung hat der Fachstelle für Kinderbetreuung vorgesehene wesentliche Änderungen, insbesondere personeller und organisatorischer Art, innert nutzlicher Frist mitzuteilen.
2 Eine sofortige Mitteilungspflicht besteht bei:
a) Erfüllung
1 Als meldepflichtige Betreuungseinrichtung gemäss § 9 KiBeG gelten Angebote:
2 Meldepflichtige Betreuungseinrichtungen oder deren stellvertretenden Stellen haben vor Aufnahme der Betreuungstätigkeit der Fachstelle für Kinderbetreuung folgende Angaben zu machen:
a) bei privater Mittagsverpflegung und Tagesfamilien: die Kontaktdaten der Betreuungspersonen sowie ihre weiteren Angaben zur Leumundsüberprüfung;
b) bei privater Mittagsverpflegung und Tagesfamilien: die Kontaktdaten und Privatauszüge der strafmündigen Personen, die im selben Haushalt wie die Betreuungsperson leben.
b) Massnahmen
1 Das Departement des Innern kann den gemeldeten Betreuungseinrichtungen die Aufnahme von Kindern oder die Kinderbetreuung untersagen, wenn andere Massnahmen zur Behebung von Mängeln oder Schwierigkeiten erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen. 2 Es teilt die angeordneten Massnahmen den unterhaltspflichtigen Personen und der zuständigen Vermittlungsstelle mit.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gibt der Fachstelle für Kinderbetreuung auf Anfrage bekannt, ob gegen Personen, welche eine meldepflichtige Betreuungseinrichtung führen, deren Angebot primär im häuslichen Umfeld stattfindet, laufende Kindesschutzmassnahmen bestehen oder entsprechende Abklärungen stattfinden.
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a) Bewilligungspflichtige Betreuungseinrichtungen
1 Die kantonalen Normkosten für bewilligungspflichtige Betreuungseinrichtungen werden gemäss § 10 Abs. 1 KiBeG in Tagessätzen berechnet und betragen für Kinder:
2 Werden nur einzelne Module pro Tag genutzt, sind die Tagessätze anteilsmässig auf die genutzten Module aufzuteilen.
1 Die kantonalen Normkosten bei Tagesfamilien werden gemäss § 10 Abs. 2 KiBeG in Tagessätzen von zehn Stunden berechnet und betragen für Kinder:
2 Wird das Angebot nur für einzelne oder mehrere Stunden pro Tag genutzt, ist der Tagessatz anteilsmässig auf die genutzten Stunden aufzuteilen.
3 Die Normkosten bei Angeboten für die betreute Mittagsverpflegung betragen Fr. 17.--.
a) Anspruchsberechtigtes Einkommen
1 Anspruch auf Beiträge an die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung haben die für die Kinder unterhaltspflichtigen Personen, wenn deren massgebendes Einkommen gemäss § 13 KiBeG nach Abzug der Sozialabzüge gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990° pro Kind unter 18 Jahren im Haushalt den Betrag von Fr. 153 215.-- nicht überschreitet.
2 Zur Ermittlung des anspruchsberechtigten Einkommens ist auf die jeweils letzte rechtskräftige Steuerveranlagung abzustellen. Wenn keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt oder bei geänderten Lebens- oder Einkommensverhältnissen kann auf weitere Unterlagen abgestellt werden.
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3 Werden die unterhaltspflichtigen Personen an der Quelle besteuert und erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung im Sinne von §§ 93 ff. des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000⁷, gilt als massgebendes Einkommen das Bruttoeinkommen abzüglich einer Pauschale von 20 %.
b) Weitere Voraussetzungen
1 Der Anspruch setzt voraus, dass die für die Kinder unterhaltspflichtigen Personen die Angebote von Betreuungseinrichtungen infolge ausserfamiliärer zeitlicher Inanspruchnahme wie Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit oder einer Aus- oder Weiterbildung nutzen. Die zeitliche Inanspruchnahme hat mindestens zu umfassen:
2 Der Anspruch setzt weiter voraus, dass das Kind in einer Betreuungseinrichtung im oder ausserhalb des Kantons betreut wird, welche den kantonalen oder gleichwertigen Vorgaben und Qualitätsstandards entspricht.
3 Die zeitliche Inanspruchnahme der Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit oder einer Aus- oder Weiterbildung und die Dauer der ausserfamilären Betreuung haben in einem angemessenen Verhältnis zu stehen.
Höhe der Beiträge a) Berechnung
1 Die Höhe der zu gewährenden Beiträge (x) wird gemäß § 12 Abs. 2 KiBeG anhand folgender Grundformel berechnet:
$$
x = \text{Normkosten} \times (1 - \text{Selbstbehalt}).
$$
2 Der elterliche Selbstbehalt (y) wird wie folgt berechnet:
$$
y = u + z \times (\text{anspruchsberechtigtes Einkommen} - \text{Untergrenze})
$$
3 Der Grundbetrag (u) wird wie folgt berechnet:
$$
u = \text{Minimaltarif} / \text{Normkosten} \times (1 - g)
$$
4 Der Minimaltarif beträgt Fr. 30.-- pro Betreuungstag und reduziert sich anteilsmässig bei Inanspruchnahme von einzelnen Modulen.
5 Werden mehrere Kinder der gleichen Familie familienergänzend betreut, so wird vom Grundbetrag ein Geschwisterrabatt (g) eingerechnet, welcher pro Geschwister 0.1 beträgt.
6 Die Steigung der Elternbeiträge pro Franken zusätzlichem Einkommen (z) wird wie folgt berechnet:
$$
z = (1 - u) / (\text{Obergrenze} - \text{Untergrenze})
$$
7 Die Ober- und Untergrenzen werden wie folgt festgelegt:
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b) Geringe Einkommen
c) Höhere Beiträge
Gesuch
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a) Betreuungseinrichtungen und Beiträge
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c) Kostengutsprache und Beiträge
Kostengutsprachen und Beiträge gemäss §§ 15 ff. KiBeG werden erstmals ab dem 1. August 2024 erteilt und ausgerichtet.
Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.⁸ ² Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
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Qualitätsstandards für familienergänzende Betreuungsangebote (§ 3 Abs. 2 Ki-BeG)
Als bewilligungspflichtige Angebote gelten Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesstrukturen (inkl. Rand- und Ferienzeitbetreuung).
Die Trägerschaft stellt die Qualität der Betreuungseinrichtung und das Kindeswohl sicher.
Die Betreuungseinrichtungen verfügen über ein betriebliches und ein pädagogisches Konzept. Die verbindlichen Inhalte werden durch die Fachstelle für Kinderbetreuung festgelegt.
Die Trägerschaft stellt die Sicherheit, die Hygiene, den Brandschutz sowie den Schutz vor psychischen und physischen Grenzverletzungen in der Betreuungseinrichtung sicher.
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Eine Person mit Leitungsverantwortung verfügt entweder über eine anerkannte Ausbildung gemäss Ziffer 1.4.2 und eine Führungsweiterbildung oder über ein abgeschlossenes Studium im Bereich Pädagogik (HF, FH, Uni).
Die anerkannten Ausbildungen sind in der Liste des Verbandes Kinderbetreuung Schweiz («kibesuisse») definiert.
Die Betreuungseinrichtungen verfügen über ein Aus- und Weiterbildungskonzept. Sie gewährleisten, dass das Betreuungspersonal mindestens alle zwei Jahre eine Aus- oder Weiterbildung besuchen kann.
| Alter Kind in Monaten (Mt.) und Jahren (J.) | |||
|---|---|---|---|
| Kleinkind- und Vorschulalter | Primarstufen-alter | ||
| Betreuungsqualifikation | 3 Mt. bis 1.5 J. | 1,5 J. bis Primarstufeneintritt | Zyklus 1 und 2 |
| Fachpersonen mit anerkannter Ausbildung | 3 | 7 | 12 |
| Personen im letzten Halbjahr der Ausbildung EFZ | 2-3 | 5-7 | 9-12 |
| Personen im letzten Studienjahr HF / FH | 2-3 | 5-7 | 9-12 |
| Volljährige Personen ohne Ausbildung | 1 | 5 | 9 |
Unabhängig vom Betreuungsschlüssel müssen folgende Voraussetzungen beachtet werden:
a) Eine Kindergruppe im Kleinkind- und Vorschulalter besteht maximal aus 14 Kindern und im Primarstufenalter maximal aus 24 Kindern.
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Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmäßig zu betreuen, muss dies der Fachstelle für Kinderbetreuung melden und einer Vermittlungsorganisation angehören. Eine Betreuungsperson eines solchen Angebots darf maximal fünf Kinder, inklusive der eigenen Kinder im Primarstufenalter, pro Tag betreuen.
Eine Betreuungsperson, welche Tagesfamilienbetreuung anbietet, verfügt über den Grundkurs für Tagesfamilienbetreuung und einen Notfallkurs für Kinder.
Die Wohnung oder das Haus bietet Rückzugsmöglichkeit für Ruhe, Schlaf oder Hausaufgaben.
a) Die Trägerschaft oder die Betreuungsperson stellt die Sicherheit, die Hygiene, den Brandschutz sowie den Schutz vor psychischen und physischen Grenzverletzungen am Mittagstischangebot sicher.
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b) Mittagstischangebote, welche mehr als acht Stunden pro Woche mindestens acht Kinder über die Mittagspause betreuen, sind bei der Fachstelle für Kinderbetreuung meldepflichtig. Eine Betreuungsperson eines solchen Angebots darf jedoch maximal zehn Kinder betreuen.
Die Betreuungspersonen von Mittagstischangeboten müssen einen Notfallkurs für Kinder absolvieren.
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Anhang 2 Höhere Beiträge (§ 17 KiBeV)
Höhere Beiträge können aufgrund der nachfolgenden Kriterien gesprochen werden. Mindestens eines dieser Kriterien muss erfüllt sein.
1.1 Diagnostizierte Behinderung
1.2 Ausgeprägte Entwicklungsverzögerungen
1.3 Ausgeprägte Verhaltensauffälligkeit
Kinder mit Auffälligkeiten:
Zusatzkosten für die Betreuung von Kindern in einer Betreuungseinrichtung gemäss § 16 werden anhand des zusätzlich notwendigen Personalaufwandes ermittelt.
Eine Empfehlung zur Zuordnung einer Bedarfsstufe wird von der Fachstelle für Kinderbetreuung gemacht. Grundlage für die Einteilung ist die Verfügung des Amtes für Volksschulen und Sport oder der Bericht der IV-Stelle. Ergänzend kann Rücksprache mit den involvierten Fachpersonen gehalten werden. Bei der Zuteilung kann zwischen den nachfolgenden Bedarfsstufen unterschieden werden.
2.1 Bedarfsstufe 1 (leichte Beeinträchtigung)
Es ist kein spezieller Betreuungsaufwand und es sind somit auch keine zusätzlichen Personalressourcen notwendig.
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Es besteht ein mittlerer Betreuungsaufwand aufgrund einer mässig ausgeprägten Behinderung, Entwicklungs- oder Verhaltensauffälligkeit. Zusätzliche Personalressourcen sind im Rahmen eines halben Betreuungstages notwendig.
Es besteht ein hoher Betreuungsaufwand aufgrund einer schweren oder mehrfachen Behinderung oder ausgeprägten Entwicklungs- oder Verhaltensauffälligkeit. Zusätzliche Personalressourcen sind im Rahmen eines ganzen Betreuungssplatzes notwendig.
Für die Berechnung der höheren Beiträge ist eine Mischrechnung zwischen der zugeteilten Bedarfsstufe und dem zu erwartenden Aufwand zu machen.
Beim Aufwand ist zwischen zusätzlichen Personalkosten und einem Koordinationsaufwand für notwendige Rundtisch- oder Austauschgespräche zu unterscheiden.
| Bedarfsstufe / Beeinträchtigung des Kindes | Zusätzlicher Personalaufwand (in Fr. pro Kind und Tag) | Koordinationskosten (in Fr. pro Kind und Monat) | Gesamthafte bedarfsbedingte Kosten (in Fr. pro Kind und Monat) |
|---|---|---|---|
| 1 / leicht | 0,– | für alle Bedarfsstufen 352,– | 352,– |
| 2 / mittel | 66,– | 352,– + 66,– (x Anzahl Betreuungstage / Monat) | |
| 3 / ausgeprägt | 132,– | 352,– + 132,– (x Anzahl Betreuungstage bzw. -module / Monat) |
¹ GS 27-17. ² SRSZ 370.300. ³ SRSZ 140.600. ⁴ SRSZ 143.113. ⁵ SR 330. ⁶ SR 642.11. ⁷ SRSZ 172.200. ⁸ Abi 2023 2184.