511.311•Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
511.311VVzWPEGGesetz09.06.2015
511.311
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (VVzWPEG)¹
(Vom 9. Juni 2015)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 1959² und der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 30. August 1995 (WPEV),³
beschliesst:
Das Sicherheitsdepartement übt die kantonale Aufsicht über die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe aus.
¹ Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ für zuständig erklären, vollzieht das Kreiskommando die Vorschriften über die Wehrpflichtersatzabgabe.
² Es ist insbesondere zuständig für:
a) die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe (Art. 25 ff. sowie Art. 32 ff. WPEG);
b) den Erlass von Sicherstellungsverfügungen (Art. 36 WPEG);
c) die Stundung und den Erlass von Wehrpflichtersatzabgaben und Kosten (Art. 37 WPEG);
d) die Beurteilung von Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über die Ersatzbefreiung oder Ermäßigung (Art. 30 WPEG).
¹ Die kantonale Steuerverwaltung gibt dem Kreiskommando im Sinne von Art. 24 Abs. 4 WPEG sämtliche Daten der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer der im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen weiter.
² Sie ermöglicht dem Kreiskommando durch persönliche Einsichtnahme oder auf elektronischen Datenträgern den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Steuerdaten.
³ Sie meldet dem Kreiskommando zudem:
a) die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;
b) das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer und die Kantonssteuer;
c) die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer und die Kantonssteuer;
d) ausserordentliche Einkünfte nach Art. 10 WPEV.
SRSZ 1.2.2021
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Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.⁹
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
GS 24-33 mit Änderungen vom 10. November 2020 (VOSta, GS 26-25g).
SR 661.
SR 611.1.
SRSZ 231.110.
SRSZ 234.110.
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6 SRSZ 171.111. 7 SRSZ 520.110. 8 Abs. 3 in der Fassung vom 10. November 2020. 9 Abl 2015 1366; Änderungen vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2850) in Kraft getreten.
SRSZ 1.2.2021
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