520.230•Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum geänderten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
520.230Konkordat19.10.2016
520.230
(Vom 19. Oktober 2016)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 49 Abs. 1 Bst. c der Kantonsverfassung,² nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Der Kanton Schwyz tritt dem geänderten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt³ anlässlich von Sportveranstaltungen vom 2. Februar 2012⁴ bei.
Das Polizeigesetz vom 22. März 2000⁵ wird wie folgt geändert:
Abs. 1 bis 4
¹ Das zuständige Departement entscheidet über die Bewilligungspflicht von Spielen der Klubs unterer Ligen und anderer Sportarten gemäss Art. 3a Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Hooligan-Konkordat).⁶
² Die Kantonspolizei ist zuständig für:
a) die Erteilung von Bewilligungen und weitere Anordnungen nach Art. 3a des Hooligan-Konkordats nach Anhörung der betroffenen Bezirke und Gemeinden;
b) die Ermächtigung von privaten Sicherheitsunternehmen zu Durchsuchungen nach Art. 3b Abs. 2 des Hooligan-Konkordats;
c) die Anordnung und den Vollzug von Massnahmen nach Art. 4 – 9 des Hooligan-Konkordats;
d) die Weitergabe und Entgegennahme von Meldungen über Rayonverbote nach Art. 4 Abs. 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 2 des Hooligan-Konkordats;
e) die weiteren Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS);⁷
f) den Antrag auf Ausreisebeschränkung nach Art. 24c BWIS.
³ Das Verfahren richtet sich vorbehaltlich der Verfahrensbestimmungen von Art. 12 f. des Hooligan-Konkordats nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.⁸ Die betroffene Person kann innert zehn Tagen seit Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4 des Hooligan-Konkordats beim Zwangsmassnahmengericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges verlangen.
SRSZ 1.2.2017
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4 Die Kantonspolizei und die zuständigen Strafbehörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) ihre Anordnungen gemäss Art. 13 Abs. 3 des Hooligan-Konkordats. Die Strafbehörden bringen der Kantonspolizei ihre Strafentscheide zur Kenntnis.
Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
Er wird mit dem geänderten Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten⁹ in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
GS 24-80.
SRSZ 100.100.
Kantonsratsbeschluss vom 17. November 2008 über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (GS 22-30).
Fassung vom 10. Januar 2014 unter Berücksichtigung der Urteile 1C_176/2013 und 1C_684/2013 des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014.
SRSZ 520.110.
SRSZ 520.230.1.
SR 120.
SRSZ 234.110.
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