571.111•Gesundheitsverordnung
571.111GesVVerordnung19.08.2025
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Gesundheitsverordnung (GesV)¹
(Vom 19. August 2025)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 62 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes vom 16. Oktober 2002 (GesG)² und Art. 36 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)³
beschliesst:
Diese Verordnung regelt:
¹ Das Departement des Innern ist das zuständige Departement (§ 6 Abs. 1 GesG). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Volkswirtschaftsdepartements für den Schutz vor Passivrauchen (§ 9a Abs. 3 GesG). ² Das Amt für Gesundheit und Soziales ist das zuständige Amt (§ 6 Abs. 2 GesG). ³ Die Bezirksärzte unterstehen fachtechnisch dem Kantonsarzt (§ 7 Abs. 1 GesG).
Das Amt für Gesundheit und Soziales ist für die Koordination der Massnahmen und Projekte im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention zuständig.
¹ Kantonale ambulante Dienste sind (§ 10 Abs. 1 GesG);
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2 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann für Aus- und Weiterbildungsmassnahmen gemäss § 10 Abs. 3 GesG Beiträge an Einrichtungen, die der ambulanten ärztlichen Krankenpflege dienen, gewähren, sofern diese:
Rettungswesen und medizinische Katastrophenhilfe
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Konzepte über den koordinierten Sanitätsdienst.
2 Das Departement des Innern ist zuständig für die Organisation und den Einsatz von:
3 Das Departement des Innern erlässt Richtlinien über die Sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelemente (SEE) in den Gemeinden und über den Sanitätsdienst bei Grossanlässen.
Patientenverfügung
1 Patientenverfügungen, die nach Art. 370 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches verfasst sind, sind durch Gesundheitsfachpersonen zu befolgen, soweit sie nicht widerrufen worden sind oder Anhaltspunkte bestehen, dass der Patient vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit seinen Willen geändert hat. 2 Sofern eine Patientenverfügung unbeachtlich ist und eine Klarstellung mit dem Patienten nicht möglich, sind die nächsten Angehörigen oder der Lebenspartner anzuhören. 3 Im Übrigen sind die entsprechenden Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften massgebend.
Transplantationen
1 Die Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen vom 8. Oktober 2004 (Transplantationsgesetz)⁴. 2 Der Regierungsrat kann die Aufgaben der unabhängigen Instanz gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. i des Transplantationsgesetzes durch Vereinbarung der zuständigen Behörde eines anderen Kantons übertragen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege.
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³ Das Amt für Gesundheit und Soziales stellt sicher, dass in den Schwyzer Spitälern, in denen Spender betreut werden, die mit einer Transplantation zusammenhängenden Tätigkeiten organisiert und koordiniert werden.
Eine Berufsausübungsbewilligung benötigen folgende medizinische Fachpersonen, sofern sie ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (§ 18 Abs. 2 GesG):
a) Medizinalpersonen:
b) Personen, die einen Psychologieberuf ausüben:
c) Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben:
d) weitere Gesundheitsfachpersonen:
a) Gesuch
¹ Die Gesundheitsfachpersonen haben das Bewilligungsgesuch spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Gesundheit und Soziales unter Beilage folgender Unterlagen einzureichen:
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2 Bei Bedarf kann das Amt weitere Unterlagen, insbesondere Beglaubigungen, verlangen. 3 Unterlagen, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, sind im Original und mit einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.
1 Die für die Berufsausübungsbewilligung notwendigen Diplome und Fähigkeitsausweise sind in einem nationalen Register für Gesundheitsfachpersonen einzutragen und anerkennen zu lassen; andernfalls wird auf das Bewilligungsgesuch nicht eingetreten. 2 Soweit kein nationales Register vorhanden ist, sind die Diplome und Fähigkeitsausweise im Original oder in einer beglaubigten Abschrift mit den Gesuchunterlagen einzureichen. 3 Bei ausländischen Diplomen und Fähigkeitsausweisen haben die Gesundheitsfachpersonen nachzuweisen, dass diese den schweizerischen Ausweisen gleichwertig sind. Als Nachweis gilt die Bescheinigung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle. Fehlt eine solche Stelle, so entscheidet das Amt für Gesundheit und Soziales über die Gleichwertigkeit nach Anhörung des entsprechenden Berufsverbandes.
Wird für die Berufsausübungsbewilligung einer Person nach § 8 Bst. d eine praktische Tätigkeit verlangt, so kann das Amt für Gesundheit und Soziales für die Anrechnung der erforderlichen praktischen Tätigkeit eine gleichwertige berufliche Tätigkeit im Ausland im Umfang von höchstens einem Jahr anerkennen.
1 Die bewilligten Tätigkeiten dürfen nur in Räumen und mit Einrichtungen ausgeübt werden, die dafür geeignet sind.
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² Eröffnung, Wiedereröffnung, Verlegung, Aufgabe und Wechsel der Tätigkeit müssen dem Amt für Gesundheit und Soziales innert 30 Tagen gemeldet werden.
Gesundheitsfachpersonen mit einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet:
Das Amt für Gesundheit und Soziales veröffentlicht die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung im Amtsblatt. Vorbehalten bleibt § 23 Abs. 2 GesG.
¹ Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ist bis zum Ablauf des 70. Altersjahres befristet. ² Sie kann auf Gesuch für jeweils drei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach § 22 GesG weiterhin erfüllt sind. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht. ³ Die Gesundheitsfachperson hat das Gesuch spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung einzureichen.
¹ Ärzte sind berechtigt, Gesundheitsstörungen, ihre Ursachen und Erscheinungsformen festzustellen und zu behandeln sowie ihnen vorzubeugen.
² Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Art. 36 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG)³ erfüllen.
³ Einer Bewilligung zur ärztlichen Tätigkeit bedürfen:
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2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Art. 24 des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (Psychologieberufegesetz, PsyG)⁶ erfüllen.
¹ Neuropsychologen sind berechtigt, nach ärztlicher Anordnung diagnostische Leistungen der Neuropsychologie durchzuführen. ² Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller über einen Weiterbildungstitel der Neuropsychologie nach Art. 8 PsyG verfügen und sinngemäss die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 24 PsyG erfüllen.
D. Besondere Bestimmungen für Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben
¹ Pflegefachpersonen sind berechtigt:
² Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Art. 12 des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG)⁷ erfüllen.
¹ Physiotherapeuten sind berechtigt, Kranke, Verletzte und Menschen mit Behinderungen durch Techniken der aktiven und passiven Krankengymnastik, durch Massage oder durch anerkannte physikalische Behandlungsmethoden zu behandeln und ihre Bewegungsfunktion zu erhalten oder zu verbessern. ² Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Art. 12 GesBG erfüllen.
¹ Ergotherapeuten sind berechtigt, physisch und psychisch Kranke oder Menschen mit Behinderungen im Hinblick darauf zu behandeln, die Selbstständigkeit und Handlungsfähigkeit in persönlichen, sozialen und beruflichen Lebensbereichen wieder zu erlangen und zu erhalten.
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2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 12 GesBG erfüllen.
1 Hebammen sind berechtigt, die Frau und das Neugeborene während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett zu betreuen und die Eltern zu beraten. Sie haben bei Regelwidrigkeiten während Schwangerschaft, Geburt oder Wochenbett für den Bezug eines Arztes zu sorgen und die Frau oder das Neugeborene nötigenfalls in ein Spital einzuweisen. 2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 12 GesBG erfüllen. 3 Die Gemeinden können den Hebammen für Hausgeburten und Wochenbettpflege bei ambulanten Geburten eine Entschädigung ausrichten.
1 Ernährungsberater sind berechtigt, Ernährungsberatungen in den Bereichen der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitsförderung vorzunehmen sowie Patienten zu beraten und Ernährungstherapien zu planen, durchzuführen und zu überwachen. 2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 12 GesBG erfüllen.
1 Optometristen sind insbesondere berechtigt zum Verkauf und zur Anfertigung von Brillen und anderen Sehhilfen, zur Durchführung von optometrischen Messungen sowie zur Anpassung und zur Abgabe von Kontaktlinsen in eigener fachlicher Verantwortung. 2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 12 GesBG erfüllen.
1 Osteopathen sind insbesondere berechtigt, Blockierungen und Einschränkungen der Körpersysteme durch manuelle Behandlung des Skeletts, der Gefässe, der Muskeln und der inneren Organe zu behandeln. Sie sind befugt, einen osteopathischen Befund zu erstellen. 2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 12 GesBG erfüllen.
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E. Besondere Bestimmungen für weitere Gesundheitsfachpersonen
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¹ Logopäden sind berechtigt, Prävention, Abklärungen und Behandlungen von Patienten mit komplexen Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen unter Berücksichtigung des klinisch-medizinischen Zustandes sowie die Beratung der Angehörigen durchzuführen.
² Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller die in der Verordnung über die Krankenversicherung genannten Bedingungen erfüllen.
¹ Medizinische Masseure sind berechtigt, in eigener fachlicher Verantwortung Massagen durchzuführen sowie Methoden der physikalischen Therapie mit Mitteln wie Wasser, Wärme, Licht und Strom anzuwenden.
² Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller im Besitz des eidgenössischen Fachausweises der Organisation der Arbeitswelt Medizinischer Masseure oder eines von einer gesamtschweizerischen Stelle anerkannten Fachausweises sind.
¹ Naturheilpraktiker sind berechtigt, die Heilmethoden der Alternativmedizin anzuwenden und die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut bezeichneten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel in eigener fachlicher Verantwortung abzugeben.
² Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller im Besitz eines Diploms einer eidgenössisch anerkannten Ausbildung in einer der folgenden Fachrichtungen und allfälligen Fachrichtungsschwerpunkte sind:
a) Ayurveda-Medizin;
b) Homöopathie;
c) Traditionelle Chinesische Medizin (TCM):
Schwerpunkte in Akupunktur/Tuina, Akupunktur oder Tuina;
Schwerpunkt in Chinesischer Arzneitherapie;
d) Traditionelle Europäische Naturheilkunde (TEN).
³ Die Bewilligung wird für die Fachrichtung mit dem allfälligen Fachrichtungsschwerpunkt erteilt, in der das Diplom erworben oder die Anerkennung erteilt wurde.
¹ Podologen sind berechtigt zur:
a) manuellen und maschinellen unblutigen Entfernung von Hühneraugen oder Hornhaut an den Füssen;
b) mechanischen Behandlung von eingewachsenen Nägeln und krankhaften Nagelveränderungen;
c) Nagelprothetik und Spangentechnik;
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2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller folgenden Nachweis erbringen können:
3 Das Erbringen von Leistungen in eigener fachlicher Verantwortung für Risikogruppen, das Erstellen von fachlich komplexen Behandlungsplänen und die Interpretation von fachlich komplexen ärztlichen Diagnosen und Verordnungen ist Personen vorbehalten, welche eine Berufsausübungsbewilligung nach Abs. 2 Bst. a und entsprechende anerkannte Weiterbildungen oder über eine Bewilligung nach Bst. b verfügen.
1 Rettungssanitäter sind berechtigt, in eigener fachlicher Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten die präklinische Versorgung zu gewährleisten und dazu im Bereich des Notrufs, der lebensrettenden Sofortmassnahmen, der Bergung, der ausserklinischen Pflege, des Transports und der Notfallaufnahme des Spitals tätig zu sein. In medizinischen Belangen unterstehen sie der ärztlichen Verantwortung, im Bereich der Rettungstechnik und der ausserklinischen Pflege handeln sie in eigener fachlicher Verantwortung.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchsteller im Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitsausweises sind und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht seit Erlangen des Fähigkeitsausweises nachweisen können.
F. Meldepflicht, Stellvertretung und unselbstständige Tätigkeit
1 Inhaber einer Bewilligung eines anderen Kantons, die ihren Gesundheitsfachberuf nach Bundesrecht während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr im Kanton Schwyz in eigener fachlicher Verantwortung ausüben wollen, haben dies beim Amt für Gesundheit und Soziales schriftlich zu melden. Mit der Meldung sind die Kopien der Berufsausübungsbewilligungen anderer Kantone und Unbedenklichkeitserklärungen der zuständigen Bewilligungsbehörden einzureichen.
2 Angehörige ausländischer Staaten, die aufgrund staatsvertraglicher Bestimmungen während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr einen Gesundheitsfachberuf
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nach Bundesrecht in der Schweiz ohne Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben dürfen, müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringer in reglementierten Berufen vom 14. Dezember 2012⁵ festgelegt ist.
³ Sie dürfen ihren Beruf erst ausüben, wenn das Amt für Gesundheit und Soziales die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt hat.
¹ Für die Stellvertretung ist eine Bewilligung einzuholen, wenn:
² Die Bewilligung wird für maximal ein Jahr erteilt.
³ Das Bewilligungsgesuch für eine Stellvertretung muss vor Stellenantritt unter Angabe der Personalien, der fachlichen Qualifikationen sowie von Grund und Dauer der Stellvertretung dem Amt für Gesundheit und Soziales eingereicht werden.
¹ Die Gesundheitsfachperson, welche in eigener fachlicher Verantwortung berechtigt ist, im Kanton tätig zu sein, darf nur Verrichtungen übertragen, zu deren Ausführung sie selbst berechtigt ist. Sie hat sich zu vergewissern, dass die für sie Tätigen die übertragene Verrichtung beherrschen. Sie muss ferner die Ausführung überwachen und in der Regel anwesend sein.
² Ärzte und Zahnärzte arbeiten unter Aufsicht gemäss § 20 Bst. b GesG, wenn sie namentlich:
³ Ärzte und Zahnärzte mit einem Vollzeitpensum sind berechtigt, Medizinalpersonen im Umfang von höchstens 200 Stellenprozenten zu überwachen.
¹ Eine Betriebsbewilligung ist erforderlich für:
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² Für Spitäler und ähnliche Einrichtungen bleiben die besonderen Bestimmungen, insbesondere des Spitalgesetzes vom 19. November 2014¹⁰ vorbehalten.
¹ Das Gesuch für die Betriebsbewilligung ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Gesundheit und Soziales unter Beilage folgender Unterlagen einzureichen, soweit nicht zusätzliche Anforderungen gelten:
² Patiententransport- und Rettungsdienste haben zudem einen Nachweis über die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß den Vorgaben des Interverbandes für Rettungswesen (IVR) vorzuweisen.
³ Das Amt für Gesundheit und Soziales kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.
¹ Die Betriebsbewilligung kann mit Auflagen und Beschränkungen versehen werden.
² Die Erteilung einer Betriebsbewilligung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Vorbehalten bleibt § 37 Abs. 3 GesG.
¹ Die mit der fachlichen Leitung eines bewilligten Betriebes betraute Gesundheitsfachperson muss den Betrieb persönlich führen und während der Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein. Bei unumgänglicher Abwesenheit hat sie sich durch
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eine Fachperson mit entsprechender Berufsausübungsbewilligung vertreten zu lassen.
2 Der Inhaber der Betriebsbewilligung sorgt dafür, dass der Betrieb vorschriftsgemäß geführt wird und die Dienstleistungen ausschließlich durch Personen angeboten werden, die dafür über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
3 Dem Amt für Gesundheit und Soziales müssen innert 30 Tagen Tatsachen gemeldet werden, die für die Betriebsbewilligung von Belang sind, namentlich:
Zulassung zur Tätigkeit oder Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
1 Das Gesuch für die Zulassung zur Tätigkeit oder Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist beim Amt für Gesundheit und Soziales spätestens drei Monate vor beabsichtigtem Tätigkeitsbeginn mit folgenden Unterlagen einzureichen.
2 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.
Dem Amt für Gesundheit und Soziales müssen innert 30 Tagen Tatsachen gemeldet werden, die für die Zulassung von Belang sind, insbesondere:
1 Die Zulassung erlischt:
2 Die Zulassung erlischt zudem, wenn während sechs Monaten ununterbrochen keine Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht werden. Das Amt für Gesundheit und Soziales kann in begründeten Einzelfällen über Ausnahmen bis höchstens zwölf Monate entscheiden.
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Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
Abs. 1
Bst. a
(Diese Verordnung regelt:)
a) das Verfahren der Zulassung oder Berechtigung von ambulant tätigen Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), soweit nicht in der Gesundheitsverordnung vom 19. August 2025¹⁶ geregelt.
Wird aufgehoben.
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c) Heilmittelverordnung vom 14. Dezember 2010¹⁷
Abs. 1
Diplomierte Hebammen, Dentalhygieniker, Rettungssanitäter, Fachpersonen der Komplementärmedizin oder Optometristen mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden.
Abs. 3 (neu)
³ Die Apotheke kann ohne zusätzliche Bewilligung als Apotheke oder Drogerie geführt werden. Die beiden Bereiche müssen für das Publikum erkennbar voneinander getrennt sein.
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.¹⁸ ² Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹ GS 27-73. ² SRSZ 571.110. ³ SR 832.10. ⁴ SR 810.21. ⁵ SR 811.11. ⁶ SR 935.81. ⁷ SR 811.21. ⁸ SR 832.102. ⁹ SR 935.01. ¹⁰ SRSZ 574.110. ¹¹ GS 20-492. ¹² GS 26-21. ¹³ SRSZ 312.421. ¹⁴ SRSZ 571.111. ¹⁵ SRSZ 572.211. ¹⁶ SRSZ 571.111. ¹⁷ SRSZ 573.211. ¹⁸ Abl 2025 2144.