581.220.1•Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone
581.220.1Konkordat14.09.1999
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(Vom 14. September 1999)
Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden vereinbaren:
Die Organe und Vollzugsinstanzen des Laboratoriums sind:
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5 2. Aufgaben
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¹⁰ 3. Beschlussfassung
¹ Die Beschlüsse der Aufsichtskommission bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Einstimmigkeit. ² Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten lassen. ³ Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter hat beratende Stimme und Antragsrecht.
Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter führt den Betrieb in administrativer Hinsicht und vertritt die Anstalt nach aussen.
¹² 2. Aufgaben
¹ Der Betriebsleitung obliegt die Geschäftsführung im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages.
² Sie hat insbesondere
³ Der Betriebsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann sie weiter delegieren.
¹ Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht für die Konkordatskantone jene Aufgaben, die die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung ihr oder ihm überträgt und die das Laboratorium gemäss Leistungsauftrag zu erfüllen hat. ² In diesem Bereich übt sie bzw. er die fachliche Aufsicht aus über die mit dem Vollzug beauftragten Personen in den Konkordatskantonen. ³ Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker ist administrativ der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.
¹ Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht unter Vorbehalt von Art. 5 Bst. I die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetzgebung, namentlich die
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sowie die weiteren Aufgaben gemäss Leistungsauftrag.
² Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt organisiert und beaufsichtigt den Vollzug nach Abs. 1. Gestützt darauf stellt die Betriebsleitung die erforderlichen Organe wie amtliche Tierärzte, amtliche Fachassistenten und Bienenspektoren an. Diese können auf dem ganzen Konkordatsgebiet eingesetzt werden. ³ Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist administrativ der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.
Der Anwendungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen Art. 8d - 8f beschränkt sich auf kantonstierärztliche Verfügungen gemäß Art. 8b Abs. 1 sowie auf das Einsprache- und Beschwerdeverfahren.
²³ 2. Anwendbares Recht
¹ Soweit die nachfolgenden Regelungen nichts anderes bestimmen, finden die Verfahrensbestimmungen des jeweiligen Konkordatskantons Anwendung. ² Der Erlass einer Verfügung sowie das Einspracheverfahren bestimmen sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege²⁴ und der Gerichtsordnung²⁵ des Kantons Schwyz.
¹ Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, kann innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstierarzt Einsprache erhoben werden. ² Die Einsprache ist mit Anträgen zu versehen und zu begründen. ³ Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt fällt einen Einspracheentscheid.
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1 Gegen den Einspracheentscheid der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes kann innert 20 Tagen ab Zustellung beim Regierungsrat des jeweiligen Konkordatskantons Beschwerde erhoben werden. 2 Die am Einspracheverfahren beteiligten Personen sind beschwerdelegitimiert, sofern die weiteren Voraussetzungen nach dem jeweils anwendbaren Recht des Konkordatskantons erfüllt sind.
Entscheide gemäss Art. 5 Bst. k sind den betroffenen Regierungen der Konkordatskantone schriftlich zu eröffnen. Der Regierungsrat ist berechtigt, gegen Entscheide der Aufsichtskommission innert 20 Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgericht des jeweiligen Konkordatskantons Beschwerde zu erheben. Im Übrigen sind die Verfahrensbestimmungen des jeweiligen Konkordatskantons anwendbar.
1 Die Aufsichtskommission wählt eine Revisionsstelle. 2 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Ordnungsmässigkeit der Leistungs- und Wirkungsdaten. 3 Sie erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag.
1 Jeder Konkordatskanton ordnet in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission zwei Mitglieder aus seiner Volksvertretung ab. Die Kommission konstituiert sich selbst.
2 Ihr steht die Oberaufsicht über das Laboratorium zu. Sie übt diese aus, indem sie
1 Die übergeordneten Sachziele des Laboratoriums, die Produktegruppen mit den wesentlichen Leistungsmerkmalen und die Indikatoren zur Leistungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.
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2 Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.
3 Er kann während der Leistungsperiode geändert werden, wenn es eine neue Aufgabenstellung erfordert oder wenn vorgesehene Leistungen nicht erbracht werden können. Reicht das Globalbudget wegen einer Änderung des Leistungsauftrages nicht aus, ist bei der Aufsichtskommission ein Nachkredit zu beantragen.
1 Das Laboratorium stellt sein Personal nach der Personal- und Besoldungsverordnung des Kantons Schwyz an. 2 Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
1 Die Haftung des Laboratoriums sowie die Verantwortlichkeit seiner Organe und des Personals für die hoheitliche Tätigkeit richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz. Zuständig zum Entscheid ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. 2 In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.
1 Das Laboratorium führt eine Kostenrechnung. 2 Erzielt das Laboratorium einen Gewinn, so bildet es daraus angemessene Reserven. Sie dienen der Deckung allfälliger späterer Verluste und der Finanzierung künftiger Investitionen. 3 Ein Verlust wird auf das Folgejahr bzw. die folgende Leistungsperiode übertragen. 4 Sind Gewinne und Verluste nachweisbar auf Umstände zurückzuführen, die das Laboratorium nicht beeinflussen konnte (exogene Einflüsse), so werden sie auf die Konkordatskantone im Verhältnis zu den von ihnen bezogenen Leistungen verteilt.
1 Das Laboratorium erhebt für seine Vollzugstätigkeit sowie für die weiteren ihm übertragenen Aufgaben Gebühren, soweit diese Tätigkeiten von Gesetzes wegen nicht gebührenfrei sind. 2 Soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, schuldet die Verursacherin oder der Verursacher die Gebühr.
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Für privatwirtschaftliche Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt.
Das Laboratorium ist für seine hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit.
¹ Damit das Laboratorium die erweiterten Aufgaben erfüllen kann, wird ein Erweiterungsbau erstellt. Die Bau- und Einrichtungskosten von Fr. 1 500 000.--³⁶ werden nach Abzug von Fr. 150 000.-- als Standortbeitrag des Kantons Schwyz wie folgt auf die Konkordatskantone verteilt:
| Schwyz | 61 % | Fr. | 824 000.-- |
|---|---|---|---|
| Uri | 12 % | Fr. | 162 000.-- |
| Obwalden | 14 % | Fr. | 189 000.-- |
| Nidwalden | 13 % | Fr. | 175 000.-- |
² Über die Bewilligung allfälliger Zusatzkredite beschließen die Volksvertretungen der Konkordatskantone nach dem gleichen Verteilschlüssel endgültig. Für teuerungsbedingte Mehrkosten ist kein Zusatzkredit anzufordern.
³ Die Vergabe von Aufträgen durch die Aufsichtskommission richtet sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz.
Das Konkordat bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Konkordatskantone.
¹ Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
² Jeder Konkordatskanton kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende einer Leistungsperiode kündigen, erstmals auf das Ende der ersten Leistungsperiode.
³ Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen weiter.
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Das Bundesgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen, die sich aus diesem Konkordat ergeben.
¹ GS 19-455 mit Änderungen vom 27. Mai 2003 (GS 20-420) und vom 16. Juni 2008 (GS 22-39). ² Abs. 1 und 4 (neu) in der Fassung vom 16. Juni 2008.
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3 Fassung vom 16. Juni 2008. 4 Fassung vom 27. Mai 2003. 5 Bst. e bis g in der Fassung vom 27. Mai 2003: Bst. b bis d sowie h bis I (neu) in der Fassung vom 16. Juni 2008. 6 Art. 34 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455). 7 Art. 38 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455). 8 Art. 7 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (SR 916.40). 9 Art. 7 Abs. 3 Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (SR 916.020), Art. 292a Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (SR 916.401), Art. 12 Abs. 5 Milchqualitätsverordnung vom 23. November 2005 (SR 916.351.0), Art. 16 Abs. 4 Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank vom 23. November 2005 (SR 916.404), Art. 31 Abs. 4 Verordnung über die Tierarzneimittel vom 18. August 2004 (SR 812.212.27), Art. 3 Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 14. November 2007 (SR 910.15). 10 Abs. 3 in der Fassung vom 27. Mai 2003. 11 Fassung vom 27. Mai 2003; Abs. 2 aufgehoben. 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 27. Mai 2003. 13 Neu eingefügt am 27. Mai 2003. 14 Neu eingefügt am 27. Mai 2003. Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 16. Juni 2008. 15 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (SR 916.40). 16 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455). 17 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0). 18 Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (SR 812.21). 19 Art. 3 Abs. 3 Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (SR 916.020). 20 Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten vom 18. April 2007 (SR 916.443.10). 21 Art. 79 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1); in den kantonalen Hundegesetzgebungen vorgesehene Massnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit. 22 Neu eingefügt am 16. Juni 2008. 23 Neu eingefügt am 16. Juni 2008. 24 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (SRSZ 234.110). 25 Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (SRSZ 231.11). 26 Neu eingefügt am 16. Juni 2008. 27 Neu eingefügt am 16. Juni 2008. 28 Neu eingefügt am 16. Juni 2008. 29 Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2003. 30 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 16. Juni 2008. 31 Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2003. 32 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 27. Mai 2003. 33 Fassung vom 27. Mai 2003. 34 Fassung vom 27. Mai 2003. 35 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 27. Mai 2003. 36 Stand Zürcher Baukostenindex April 2003. 37 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 27. Mai 2003. 38 Die Kantone Uri, Schwyz und Obwalden haben die Beitrittserklärung per 1. Januar 2000 und der Kanton Nidwalden per 2. Februar 2000 abgegeben. 39 Inkrafttreten der Änderungen: vom 27. Mai 2003 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 1477 und 2096) und vom 16. Juni 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2444). 40 GS 15-710.
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