611.214•Weisungen für das kantonale Schulcontrolling
611.214Weisung24.04.2015
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(Vom 24. April 2015)
Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf §§ 10 und 58 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005²,
beschliesst:
Die Weisungen regeln die Organisation, die Aufgaben und die Befugnisse des kantonalen Schulcontrollings im Amt für Volksschulen und Sport. Sie gelten für die öffentlichen und privaten Volksschulen einschliesslich der Sonderschulen.
¹ Das kantonale Schulcontrolling sorgt für die Umsetzung und die Erreichung gesetzlicher Vorgaben sowie mit Hilfe eines systematischen Steuerungs-, Entwicklungs- und Kontrollprozesses für die Qualitätssicherung und -entwicklung im System der geleiteten Volksschulen.
² Dazu dienen die Beaufsichtigung, Unterstützung und Überprüfung der Volksschulen gemäss § 10 des Volksschulgesetzes.
³ Das Amt für Volksschulen und Sport erstattet dem Erziehungsrat periodisch Bericht und unterbreitet Vorschläge zur Steuerung und Weiterentwicklung des kantonalen Volksschulsystems.
¹ Das Schulcontrolling ist eine dem Amt für Volksschulen und Sport unterstellte Abteilung mit eigener Leitung.
² Die Leitung ist zuständig für die fachliche, personelle und administrative Führung der Abteilung.
¹ Die Abteilung Schulcontrolling sorgt für den Vollzug des Volksschulgesetzes und dessen Vollzugserlasse.
² Die Abteilung Schulcontrolling überwacht das Volksschulsystem des Kantons und liefert Steuerungswissen in Form eines Monitoringberichts.
SRSZ 1.2.2016
611.214
3 Sie nimmt folgende Funktionen wahr:
a) Beaufsichtigung
1 Die Abteilung Schulcontrolling beaufsichtigt die Volksschulen und nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
b) Unterstützung
2 Die Abteilung Schulcontrolling unterstützt die Volksschulen und nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
c) Überprüfung
3 Die Abteilung Schulcontrolling überprüft die Volksschulen und nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
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Den Inspektorinnen und Inspektoren des Schulcontrollings kommen folgende Befugnisse zu:
Abs. 3, § 5 Abs. 2
Schulaufsicht mit Abteilung Schulcontrolling ersetzen.
Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17
Fachstelle für Schulaufsicht bzw. Schulaufsicht mit Abteilung Schulcontrolling ersetzen.
, § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 4
Schulaufsicht mit Abteilung Schulcontrolling ersetzen.
, § 13, § 18 Abs. 2, § 25, § 26, § 27, § 29 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 42
Fachstelle für Schulaufsicht bzw. Schulaufsicht mit Abteilung Schulcontrolling ersetzen.
SRSZ 1.2.2016
611.214
Abs. 1 und 2
1 Privatschulen unterstehen dem kantonalen Schulcontrolling. 2 Der Privatunterricht wird von der Abteilung Schulcontrolling in geeigneter Form beaufsichtigt.
1 Diese Weisungen treten auf den 1. August 2015 in Kraft.⁸ 2 Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 24-42. 2 SRSZ 611.210. 3 SRSZ 611.213. 4 SRSZ 613.111. 5 SRSZ 613.131. 6 SRSZ 613.211. 7 SRSZ 618.111. 8 Abl 2015 1190.