612.111•Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule
612.111PVLVerordnung10.12.2002
612.111
(Vom 10. Dezember 2002)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 54 Abs. 3 des Personal- und Besoldungsgesetzes für die Lehrpersonen an der Volksschule,²
beschliesst:
a) im Allgemeinen
¹ Die wöchentliche Unterrichtszeit der Lehrpersonen an der Volksschule umfasst im Vollpensum 29 Lektionen zu 45 Minuten.
² Wird die vorgegebene Unterrichtszeit auf Grund der Schülerunterrichtszeiten nicht erreicht, können die Lehrpersonen Aufgaben aus dem Schulbetriebs- oder Schulentwicklungspool erfüllen. Für die Zuteilung der Aufgaben ist der Schulrat oder die Schulleitung verantwortlich.
b) Klassenlehrpersonen
¹ Die wöchentliche Unterrichtszeit der Klassenlehrpersonen umfasst im Vollpensum:
a) im Kindergarten: 27 Lektionen zu 45 Minuten;
b) in der Primarschule: 27 Lektionen zu 45 Minuten;
c) auf der Sekundarstufe I: 27 Lektionen zu 45 Minuten.
² Bei einer Pensenteilung oder im Fachlehrersystem ist eine Lehrperson als Klassenlehrperson zu bezeichnen, für sie gilt das Pensum nach Abs. 1.
³ Bei einer Pensenteilung auf zwei Lehrpersonen mit Unterrichtsanteilen von 50:50 oder 60:40 als Richtwerte können beide Lehrpersonen als Klassenlehrperson bezeichnet werden, sofern die Aufgaben als Klassenlehrperson entsprechend aufgeteilt werden.
c) Integrative Förderung, Therapie
¹ Die wöchentliche Unterrichtszeit der Fachpersonen für integrative Förderung und für Therapie (Psychomotorik) umfasst im Vollpensum 29 Lektionen zu 45 Minuten.
² Bei einem Vollpensum sind zwei Lektionen für Besprechungsaufwand anzurechnen.
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d) Spezialfälle
In den Unterrichtszeiten gemäss § 1 sind:
Weitere Arbeitszeit
¹ Neben der Unterrichtszeit haben die Lehrpersonen für die Erfüllung des umfassenden beruflichen Auftrages weitere Arbeitszeit aufzuwenden. Diese ist so zu bemessen, dass der berufliche Auftrag fachgemäss erfüllt werden kann. ² Der Schulrat kann in Absprache mit der Schulleitung angemessene Präsenzzeiten für einzelne Aufgabenbereiche festlegen.
Schulbetriebspool
¹ Dem Schulträger steht für alle mit der Schule zusammenhängenden betrieblichen Aufgaben ein Schulbetriebspool zur Verfügung. Der Pool umfasst höchstens 1.7 Lektionen pro Klasse und pro Schulträger einen Sockel von vier Lektionen. Schulträger, welche sowohl Schulen auf Primar- als auch Sekundarstufe I führen, haben Anrecht auf je einen Sockel für jede Stufe.
² Der Bezirks- oder Gemeinderat legt auf Antrag des Schulrates die Zahl der Poolstunden für die Schule fest.
³ Die Poolstunden werden durch den Schulrat oder die Schulleitung den Lehrpersonen, die am Schulort besondere Aufgaben erfüllen oder unter erschwerten Bedingungen unterrichten, zugeteilt.
⁴ Aufgaben im Rahmen des Schulbetriebspools sind insbesondere:
Schulentwicklungspool
¹ Dem Schulträger steht für eigene und von den Erziehungsbehörden vorgegebene Aufgaben im Zusammenhang mit Schulentwicklung ein Schulentwicklungspool zur Verfügung. Der Pool umfasst höchstens eine halbe Lektion pro Klasse. ² Der Bezirks- oder Gemeinderat legt auf Antrag des Schulrates die Zahl der Poolstunden für die Schule fest.
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3 Die Poolstunden werden durch den Schulrat oder die Schulleitung den Lehrpersonen, die Aufgaben im Rahmen der Schulentwicklung und Qualitätssicherung übernehmen, zugeteilt.
1 Dem Schulträger steht für alle Aufgaben der Schule im Zusammenhang mit dem Betrieb der ICT-Infrastruktur und der Unterstützung des Unterrichts im ICT-Bereich ein ICT-Pool zur Verfügung.
2 Der ICT-Pool umfasst höchstens 0.016 Lektionen pro Schulkind und pro Schulträger einen maximalen Sockel von sechs Lektionen. Schulträger, welche sowohl Schulen auf Primar- als auch Sekundarstufe I führen, haben Anrecht auf je einen Sockel für jede Stufe. Für den pädagogischen Support sind mindestens 0.005 Lektionen pro Schulkind und pro Schulträger ein Sockel von 1.5 Lektionen einzusetzen.
3 Der Bezirks- oder Gemeinderat legt auf Antrag des Schulrates die Zahl der Poolstunden für die Schule fest.
4 Die Poolstunden werden durch den Schulrat oder die Schulleitung den Lehrpersonen, die am Schulort ICT-Aufgaben übernehmen, zugeteilt.
5 Aufgaben im Rahmen des ICT-Pools sind:
Der Second- und Third-Level-Support ist in der alleinigen Verantwortung der Schulträger und wird außerhalb des ICT-Pools abgerechnet.
1 Lehrpersonen, mit denen vertraglich ein Teilpensum der wöchentlichen Unterrichtszeit nach § 1 vereinbart wird, gelten als Teilzeitlehrpersonen. 2 Die Führung einer Schulklasse durch zwei Lehrpersonen in Teilzeitarbeit (Pens Verteilung) ist auf allen Stufen der Volksschule möglich. Der Erziehungsrat erlässt die entsprechenden Rahmenbedingungen.
1 Die Unterrichtsverpflichtung für Lehrpersonen an den Volksschulen wird im Sinne einer Entlastung reduziert, und zwar:
2 Die Altersentlastung gilt auch für Lehrpersonen, die im Teilpensum unterrichten, wobei die Unterrichtsverpflichtung anteilmäßig reduziert wird.
3 Dieser Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Schuljahres, in welchem diese Altersgrenzen erreicht werden.
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2 Die Nebenbeschäftigung kann bewilligt werden, wenn der ordentliche Schulbetrieb gewährleistet bleibt und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Besteht die Nebenbeschäftigung in der Ausübung eines öffentlichen Amtes, kann die Lehrperson pro Schuljahr höchstens 10 Arbeitstage als besoldeten Urlaub beziehen. Bei einem öffentlichen Amt mit Volkswahl beträgt der Anspruch höchstens 15 Arbeitstage. Der besoldete Urlaub bestimmt sich nach den für die Ausübung des Amtes tatsächlich aufgewendeten Tagen.
1 Honorare und Besoldungsbeiträge, die von Dritten für dienstliche Tätigkeiten und Nebenbeschäftigungen während der Unterrichtszeit ausgerichtet werden, hat die Lehrperson dem Schulträger abzugeben.
2 Die Anstellungsbehörde entscheidet bei der Bewilligungserteilung, ob und inwieweit Entschädigungen für die Nebenbeschäftigung in öffentlichen Ämtern dem Schulträger abzugeben sind.
1 Für die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnstufen werden Dienstjahre wie folgt angerechnet:
a) Unterrichtstätigkeit und Therapietätigkeit an einer öffentlichen oder privaten Schule während eines ganzen Schuljahres, nachdem ein Ausbildungsabschluss oder eine definitive Lehrbewilligung als Lehrperson erlangt worden ist, als volles Dienstjahr;
b) Tätigkeiten in der Schulleitung, in der Schulaufsicht oder in anerkannten Kinderbetreuungsstätten während eines ganzen Kalenderjahres, nachdem ein Ausbildungsabschluss oder eine definitive Lehrbewilligung als Lehrperson erlangt worden ist, als volles Dienstjahr;
c) Unterrichtstätigkeit und Therapietätigkeit an einer öffentlichen oder privaten Schule während eines ganzen Schuljahres, nachdem eine Ausbildungsbestätigung (ToR, Transcripts of Records) einer Pädagogischen Hochschule erlangt worden ist, als halbes Dienstjahr;
d) Tätigkeiten in der Schulleitung, in der Schulaufsicht oder in anerkannten Kinderbetreuungsstätten während eines ganzen Kalenderjahres, nachdem eine Ausbildungsbestätigung (ToR, Transcripts of Records) einer Pädagogischen Hochschule erlangt worden ist, als halbes Dienstjahr;
e) andere Tätigkeiten wie Kindererziehung, Weiterbildung, Erwerbstätigkeit in anderen Berufen während eines ganzen Kalenderjahres zu einem Drittel.
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2 Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 Bst. a und b werden als ganzes Dienstjahr und Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 Bst. c und d als halbes Dienstjahr angerechnet, wenn sie 18 oder mehr Unterrichtswochen im Kalenderjahr gedauert haben. Nach Erlangung des Ausbildungsabschlusses oder der definitiven Lehrbewilligung werden die Dienstjahre gemäss Abs. 1 Bst. c und d ganz angerechnet. 3 Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 Bst. e werden angerechnet, soweit sie nach Vollendung des 23. Altersjahres ausgeübt worden sind. Die maximale Anrechnung beträgt zwölf Dienstjahre. 4 Ergeben die anrechenbaren Dienstjahre zusammen keine ganze Zahl, wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
Einreihung der Lehrkräfte an der Sekundarstufe I
1 Die Schulträger reihen die Lehrkräfte an der Sekundarstufe I bei der Anstellung in eine Lohnklasse (§ 35 Abs. 1 des Gesetzes) ein. Massgebend für die Einreihung sind die Richtpositionen im Anhang dieses Erlasses. 2 Bei einer dauerhaften Änderung der Funktion einer Lehrperson nimmt der Schulträger eine neue Einreihung vor.
Besoldung der Stellvertretungen
a) ohne anerkannten Ausbildungsabschluss
1 Stellvertretende Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss beziehen eine Besoldung, die nach einem Lektionenansatz berechnet wird. 2 Der Lektionenansatz entspricht der Besoldung für eine Lektion (1/1131) des Lohnminimums der jeweiligen Schulart gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes zuzüglich Sozialzulagen. 3 Der Lektionenansatz wird für jede gehaltene Lektion der Stellvertretung ausgerichtet. Alle finanziellen Ansprüche - insbesondere der Anspruch auf Ferienvergütung sowie die Feiertagsentschädigungen - sind damit abgegolten. 4 Langzeitstellvertretungen von über sechs Monaten können im Monatslohn entschädigt werden. Der Monatslohn beträgt 1/12 des Lohnminimums der jeweiligen Schulart gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes zuzüglich Sozialzulagen. Alle finanziellen Ansprüche - insbesondere der Anspruch auf Ferienvergütung sowie die Feiertagsentschädigungen - sind damit abgegolten. 5 Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss aber mit einer Ausbildungsbestätigung (ToR, Transcripts of Records) einer Pädagogischen Hochschule werden gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes zuzüglich Sozialzulagen mit Dienstjahranrechnung gemäss § 13 Abs. 1 Bst. c und d besoldet.
b) mit anerkanntem Ausbildungsabschluss
1 Stellvertretende Lehrpersonen, die einen anerkannten Ausbildungsabschluss oder eine definitive Lehrbewilligung besitzen, beziehen eine Besoldung, die nach einem Lektionenansatz berechnet wird.
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2 Der Lektionenansatz entspricht der Besoldung für eine Lektion (1/1131) gemäss Jahresbesoldung der jeweiligen Schulart nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes zuzüglich Sozialzulagen. 3 Der Lektionenansatz wird für jede gehaltene Lektion der Stellvertretung ausgerichtet. Alle finanziellen Ansprüche - insbesondere der Anspruch auf Ferienvergütung sowie die Feiertagsentschädigungen - sind damit abgegolten. 4 Langzeitstellvertretungen von über sechs Monaten können im Monatslohn gemäss Jahresbesoldung der jeweiligen Schulart nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes entschädigt werden. Der Monatslohn beträgt in diesem Falle 1/12 des Jahreslohns zuzüglich Sozialzulagen. Alle finanziellen Ansprüche - insbesondere der Anspruch auf Ferienvergütung sowie die Feiertagsentschädigungen - sind damit abgegolten.
1 Die Schulträger haben mit den Stellvertretern einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschliessen. Bei Langzeitstellvertretungen muss sich der Arbeitsvertrag darüber aussprechen, ob die Lehrperson im Monatslohn oder nach Lektionenansatz entschädigt wird. Fehlt hierzu eine Vereinbarung, so erfolgt die Entschädigung nach dem Lektionenansatz. 2 Ein Vertragsexemplar ist dem Bildungsdepartement einzureichen. Werden die Personal- und Besoldungsvorschriften nicht eingehalten, können die Beitragsleistungen gekürzt oder verweigert werden.
16 Besoldung der Lehrpersonen, die nicht auf der ihrem Ausbildungsabschluss entsprechenden Schulart unterrichten
1 Lehrpersonen mit einem Ausbildungsabschluss für die Primarstufe, die ohne den erforderlichen Ausbildungsabschluss als Fachperson für Integrative Förderung oder im Bereich der verstärkten Massnahmen unterrichten, erhalten das Mittel zwischen Primarstufenbesoldung und Besoldung Sonderpädagogik. 2 Lehrpersonen mit einem Ausbildungsabschluss für die Primarstufe, die ohne den erforderlichen Ausbildungsabschluss auf der Sekundarstufe I unterrichten, werden in die Lohnklasse 1 gemäss Richtpositionen im Anhang eingereiht.
1 Lehrpersonen mit einer befristeten Lehrbewilligung werden nach § 15 besoldet, sofern sie nicht ein gleichwertiges ausländisches Diplom vorweisen oder unter § 18 fallen. Nach Erteilung einer definitiven Lehrbewilligung erfolgt die Besoldung gemäss der jeweiligen Schulart nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes. 2 Die Besoldung von Lehrpersonen mit einer definitiven Lehrbewilligung aufgrund der Nachqualifikation im Bereich integrative Förderung und Kleinklasse entspricht dem Mittel zwischen Primarstufenbesoldung und Besoldung Sonderpädagogik gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes.
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Unterricht an mehrklassigen Abteilungen
1 Lehrpersonen, die an Abteilungen mit drei und mehr Klassen als Klassenlehrpersonen unterrichten, erhalten bei einem Vollpensum eine Zulage von 2 000 Franken zuzüglich Teuerungszulagen. 2 Klein- und Werkschulklassen fallen nicht unter mehrklassige Abteilungen nach Abs. 1. 3 Der Ansatz der Zulage entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise von 148.9 Punkten (Basisindex Dezember 1982 = 100).
Schulleitung
1 Der Bezirks- oder Gemeinderat kann nach Anhören des Schulrates eine Schulleitung einsetzen. 2 Lehrpersonen, die Schulleitungsaufgaben übernehmen, erhalten für diese Funktion eine Entlastung von der Unterrichtsverpflichtung sowie auf ihrer Grundbesoldung eine Zulage von mindestens 3%, die sich auf dem Lohnmaximum der Sekundarstufe I berechnet. 3 Die Zulage richtet sich nach der Ausbildung für die Funktion, der Grösse der Schule, der Komplexität der Aufgabe und der damit verbundenen Verantwortung. 4 Der Bezirks- oder Gemeinderat legt die Entlastung und die Zulage für diese Funktion fest. 5 Entlastungslektionen für Lehrpersonen mit Schulleitungsaufgaben werden subventioniert, aber nicht dem Schulbetriebspool belastet.
Zusatzlektionen
1 Die Entschädigung pro Zusatzlektion, die über das Vollpensum hinaus erteilt wird, entspricht der Besoldung für eine Lektion gemäss Jahresbesoldung nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes ohne Sozialzulagen. 2 Es kann eine Kompensation im nächsten Schuljahr erfolgen, sofern der Schulbetrieb es zulässt.
Treueprämie
1 Die Treueprämie wird auf der Grundlage der Besoldung im Erfüllungsmonat und dem durchschnittlichen Pensum während der letzten fünf Jahre vor dem Erfüllungsmonat berechnet. Keine Berücksichtigung finden Sozialzulagen und andere Vergütungen, die in diesem Berechnungszeitraum ausgerichtet werden. 2 Für die Treueprämie sind sämtliche Anstellungsjahre beim gleichen Schulträger massgebend. Unbesoldete Urlaubszeiten zählen nicht dazu.
Familienzulage a) Voraussetzungen
1 Eine Lehrperson hat Anspruch auf eine Familienzulage, wenn sie mindestens ein 20 Prozent-Pensum während eines Semesters unterrichtet und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
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² Wer gestützt auf Abs. 1 Bst. b Anspruch auf eine Familienzulage hat, muss ab dem Folgemonat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat, zusätzlich nachweisen, dass für das Kind eine Ausbildungszulage nach dem Familienzulagengesetz entrichtet wird oder dass es eine Ausbildung im Sinn von Art. 49bis und 49ber der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947²² absolviert. ³ Die Familienzulage wird längstens bis zum Ende des Monats gewährt, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.
Die Familienzulage beträgt:
¹ Bei mehrfachem Anspruch auf eine Familienzulage für das gleiche Kind steht der Anspruch der Lehrperson mit dem höheren Beschäftigungsgrad zu. ² Sind beide Anspruchsberechtigten regelmässig während weniger als der halben Normalarbeitszeit tätig, haben beide einen eigenständigen Anspruch auf eine Familienzulage. ³ Unterrichtet eine Lehrperson bei verschiedenen Schulträgern gleichzeitig, ist das gesamte Pensum für den Anspruch auf die Familienzulage massgebend. Sie erhält jedoch maximal Fr. 200.-- pro Monat. Die Schulträger richten die Familienzulage anteilmässig nach dem bei ihnen erbrachten Pensum aus. ⁴ Im Übrigen richtet sich die Anspruchskonkurrenz nach dem Gesetz über die Familienzulagen.
¹ Die Schulträger versichern die Lehrpersonen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle und gegen Berufskrankheiten. ² Die Prämien gehen zulasten der Schulträger. Die Prämien für die Versicherung von Nichtberufsunfällen können teilweise auf die Lehrpersonen überwälzt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
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Stirbt eine Lehrperson, wird die Besoldung mit den Zulagen für den Sterbemonat und die zwei nachfolgenden Monate ausgerichtet.
Krankheits- oder Unfalltage während der Schulferien können nachträglich nicht als Ferientage geltend gemacht werden.
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1 Teilarbeitsleistungen verlängern die Anspruchsfrist nicht. 2 Nach voller Arbeitsleistung während zwölf zusammenhängenden Monaten wird ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung begründet. Bei einem kürzeren Arbeits-einsatz entsteht nur dann ein neuer Anspruch, wenn die erneute Arbeitsverhinderung eine andere Ursache hat. 3 In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde die Anspruchsfrist verlängern.
1 Die Lehrerin hat nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen, wobei mindestens 14 Wochen nach der Niederkunft bezogen werden müssen. Sie hat während des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf 100% der Besoldung.
2 Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn:
3 Mutterschaftsurlaub, der in die Schulferien fällt, kann nicht zusätzlich bezogen werden.
4 Der Erwerbsersatz fällt dem Schulträger zu, § 39 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz³⁰ gelten sinngemäss.
1 Die Lehrperson hat nach der Geburt eines eigenen Kindes oder nach der Adoption eines Minderjährigen Anspruch auf einen Urlaub von zwei Wochen. 2 Der Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder der Adoption bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden. 3 Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubes 100%.
1 Die Lehrpersonen haben Anspruch auf einen Betreuungsurlaub im Sinne von Art. 329i OR von höchstens 14 Wochen, sofern sie Eltern eines minderjährigen Kindes sind, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, und sie ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen. 2 Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubs 100%.
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1 Als Dienstabwesenheit werden anerkannt:
1 Die Lehrperson hat dem Schulrat oder der Schulleitung Art, Dauer und Zeitpunkt der Dienstabwesenheit zu melden, sobald sie bekannt sind. 2 Kann die Lehrperson den Zeitpunkt der Dienstabwesenheit beeinflussen, legt sie sie im Einvernehmen mit dem Schulrat oder der Schulleitung fest.
1 Die Lehrperson hat während der Dienstabwesenheit Anspruch auf besoldeten Urlaub.
2 Der Besoldungsanspruch entfällt für die Zeit der zusätzlichen Dienstabwesenheiten, wenn:
3 Der Lehrperson kann für zusätzliche Unterrichtsabwesenheiten unbesoldeter Urlaub gewährt werden.
4 Der Erwerbsersatz fällt an den Schulträger, auch wenn die Dienstleistung in die unterrichtsfreie Zeit fällt. Der Erwerbsersatz während eines unbesoldeten Urlaubs verbleibt der Lehrperson.
1 Leistet eine Lehrperson zusammenhängenden Militär- oder Zivildienst von über zwei Monaten, wird ihr der besoldete Urlaub im Rahmen der Höchstdauer nach § 35 Abs. 2 Buchstabe a unter der Bedingung gewährt, dass sie anschliessend mindestens zwei Jahre im Dienste des Schulträgers bleibt. 2 Wird diese Bedingung nicht erfüllt, muss die Lehrperson die Differenz zwischen der ausgerichteten Besoldung und dem Erwerbsersatz anteilmäßig zurückerstatten.
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Das administrative Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
Abs. 1 und 2 werden aufgehoben.
Weiterbildung (§ 50 Abs. 1 der Verordnung)
d) Zusatzausbildung (§ 50 Abs. 2 der Verordnung)
³⁷ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Dezember 2022
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² Die Dienstjahrberechnung gemäss § 13 Abs. 3 gilt ab Inkrafttreten für Arbeitsverhältnisse, die ab Schuljahr 2022/23 eingegangen worden sind.
Funktion:
Lehrpersonen an der Sekundarstufe I, die
Ausbildung:
Funktion:
Ausbildung:
Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Semester.
Funktion:
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Ausbildung:
Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens sechs Semester, davon sind zumindest vier Semester in Vollzeitausbildung zu absolvieren.
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28 Neu eingefügt am 4. Dezember 2007. 29 Abs. 4 in der Fassung vom 17. Dezember 2013; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022. 30 SRSZ 145.111. 31 Neu eingefügt am 6. Dezember 2022. 32 Neu eingefügt am 6. Dezember 2022. 33 Bst. g in der Fassung vom 26. März 2013. 34 GS 15-591. 35 SRSZ 611.211. 36 Abl 2002 2116; Änderungen vom 25. November 2003 am 5. Dezember 2003 (Abl 2003 1942), vom 14. Dezember 2004 am 1. April 2005 (Abl 2004 2103), vom 9. August 2005 am 12. August 2005 (Abl 2005 1301), vom 14. Juni 2006 am 1. August 2006 (Abl 2006 1064), vom 7. November 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 1995), vom 12. Dezember 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2218), vom 4. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2368), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 26. März 2013 am 1. Januar 2013 (Abl 2013 812), vom 26. Juni 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 1623), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Oktober 2014 am 1. November 2014 (Abl 2014 2393), vom 1. Juli 2014 am 1. August 2015 (Abl 2014 1620), vom 30. Juni 2015 am 1. August 2015 (Abl 2015 1634), vom 25. Juni 2019 am 1. August 2019 (Abl 2019 1571), vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3097), vom 4. Juli 2023 am 1. August 2024 (Abl 2023 1538) und vom 19. November 2024 am 30. November 2024 (Anhang, Abl 2024 2875) bzw. am 1. August 2025 (Abl 2024 2875) in Kraft getreten. 37 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 6. Dezember 2022. 38 Fassung vom 19. November 2024.
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