613.211•Beurteilungsreglement für die Volksschule
613.211Reglement30.06.2021
{
"legislation": {
"code": "613.211",
"source": "ch-sz-recht",
"abbreviation": null
},
"content": {
"code": "613.211"
}
}613.211
(Vom 30. Juni 2021)
Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 27 Volksschulgesetz vom 19. Oktober 2005²
beschliesst:
Das Zeugnis gibt Auskunft über:
SRSZ 1.2.2024
613.211
1 Die Fachleistungen sind bilanzierende und lernzielbezogene Aussagen zu Leistungen von Schülerinnen und Schülern in einer definierten Periode. 2 Die Zeugnisnoten setzen sich aus Bewertungen von unterschiedlichen Leistungssituationen zusammen. Die für die Zeugnisnoten berücksichtigten Leistungsbeurteilungen müssen dokumentiert und in aussagekräftiger Anzahl vorhanden sein. 3 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden im Zeugnis in den vom Erziehungsrat festgelegten Fächern mit ganzen und halben Noten bewertet. Eine weitere Unterteilung ist unzulässig. Es gilt die folgende Notenskala: 6 = sehr gut 3 = ungenügend 5 = gut 2 = schwach 4 = genügend 1 = sehr schwach
1 Personale, soziale und methodische Kompetenzen werden im Zeugnis abgebildet. Der Zeugniseintrag beschreibt den aktuellen Stand der Kompetenzerreichung:
2 Der Zeugniseintrag erfolgt mit folgenden Begriffen:
a) Der Kompetenzstand übertrifft die altersgemässen Erwartungen.
b) Der Kompetenzstand entspricht den altersgemässen Erwartungen.
c) Der Kompetenzstand entspricht den altersgemässen Erwartungen in einzelnen Aspekten nicht.
d) Der Kompetenzstand entspricht den altersgemässen Erwartungen nicht.
3 Die Kompetenzen, welche zu beurteilen sind, sind in den Vollzugsvorschriften (Anhang der Zeugnisse) aufgeführt.
Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis eingetragen.
1 In Zyklus 1 und Zyklus 2 wird einmal jährlich am Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis abgegeben. 2 In Zyklus 3 wird am Semesterende ein Semesterzeugnis abgegeben.
613.211
3 In Zyklus 2 und Zyklus 3 erfolgt die Leistungsbeurteilung in den vom Erziehungsrat festgelegten Fächern mit Noten.
Die Erziehungsberechtigten erhalten das Zeugnis zur Einsichtnahme und bestätigen diese mit ihrer Unterschrift. Sie haben das Zeugnis innert der von der Lehrperson gesetzten Frist zurückzugeben.
Als begründete Fälle gelten namentlich:
Bei Wohnortswechsel ist das Zeugnis mit den übrigen Schulakten durch die Schulleitung weiterzuleiten.
Die verpflichtenden Inhalte des Standortgespräches zwischen den Erziehungsberechtigten, der Schülerin / dem Schüler und den Lehrpersonen sind:
Standortgespräche werden jährlich zwischen Oktober und März durchgeführt.
SRSZ 1.2.2024
613.211
2 Ziele, Fördermassnahmen und weitere Abmachungen werden auf dem Standort-gesprächsbogen festgehalten und von allen Beteiligten unterzeichnet.
Die Schullaufbahn beginnt mit dem Eintritt in den ersten Zyklus und endet mit Abschluss des dritten Zyklus.
Schullaufbahnentscheide sind sämtliche Entscheidungen über den Wechsel der Klassenstufe, der Schulstufen, der Klassen und Niveaus sowie Entscheide über Förder- und Sonderpädagogische Massnahmen.
Zur Unterstützung der Kompetenzerreichung können in begründeten Fällen folgende Fördermassnahmen ergriffen werden:
Zur Unterstützung der Kompetenzerreichung können folgende Entlastungsmassnahmen ergriffen werden:
1 Als Grundlage für Entscheide über Fördermassnahmen oder Schullaufbahnentscheide dient eine Gesamtbeurteilung.
Die Gesamtbeurteilung umfasst:
2 Die Gesamtbeurteilung nimmt die Klassenlehrpersonen vor. Sie bezieht die Beurteilungen aller Lehrpersonen der Schülerin oder des Schülers mit ein. Es können weitere Fachpersonen beigezogen werden.
1 Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Schullaufbahnentscheid nicht einverstanden, leitet die Klassenlehrperson die Unterlagen zur Bearbeitung an die Schulleitung weiter.
613.211
2 Die Schulleitung hört beide Parteien an und prüft die Unterlagen. 3 Die Schulleitung entscheidet und erlässt eine anfechtbare Verfügung.
1 Die Unterlagen zum Zeugnis, den Standortgesprächen und den Schullaufbahn-entscheiden sind während mindestens zwei Jahren aufzubewahren. 2 Die Schulen führen eine Schulkontrolle. Der Erziehungsrat legt Form und Inhalt fest. 3 Die Schulkontrollen sind vom Schulträger zu archivieren.
1 Die Klassenlehrperson legt die Standortsgesprächsbogen und Förderpläne im Schülerdossier ab. 2 Die Schülerdossiers werden an die neue Klassenlehrperson weitergegeben.
Der Kanton stellt den Lehrpersonen geeignete Hilfsmittel zur Beurteilung, für die Standortgespräche und die Zeugnisausfertigung zur Verfügung.
1 Die Schulen regeln die Umsetzung auf Grundlage des kantonalen Referenzrahmens. 2 Die Umsetzung für die Beurteilung ist durch die Schulleitung regelmässig zu überprüfen.
1 Dieses Reglement tritt auf das Schuljahr 2023/2024 in Kraft.³ 2 Mit dem Inkrafttreten des Reglements wird das Reglement über Schülerinnen- und Schülerbeurteilung, Promotion und Übertritt an der Volksschule (Promotionsreglement) vom 13. April 2006⁴ aufgehoben. 3 Das Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
SRSZ 1.2.2024
613.211