620.211.1•Regionales Schulabkommen Zentralschweiz
620.211.1RSZAbkommen19.05.2011
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(Vom 19. Mai 2011)
Die Vereinbarungskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug treffen folgendes Abkommen:
Die Vereinbarung regelt für den Besuch von Ausbildungsangeboten in anderen Vereinbarungskantonen:
SRSZ 1.1.2015
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2 Verlegen die Eltern von Lernenden der Sekundarstufe I und II ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Vereinbarungskanton, sind die Lernenden berechtigt, das bisherige Angebot weiter zu besuchen. Dabei hat der Kanton des neuen Wohnsitzes den Beitrag auch für den Besuch von Schulen zu übernehmen, die er im Anhang II nicht als Beitragsberechtigt anerkannt hat, längstens aber für die Dauer von drei Jahren. 3 Bei Lernenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer. 4 Für Ausbildungen in Bereichen, die über gesamtschweizerische Vereinbarungen geregelt werden, kommen deren Wohnsitzregelungen zur Anwendung.
In der Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang II) legen die Standortkantone fest, welche Ausbildungen der Vereinbarung unterstellt werden. In der Liste geben die übrigen Kantone an, für welche Ausbildungen sie Kantonsbeiträge leisten. Allfällige Einschränkungen werden mit einem Code vereinbart.
1 Die Vereinbarungskantone erteilen die Bewilligung für den ausserkantonalen Schulbesuch. Die Konferenz der Vereinbarungskantone regelt das Verfahren. 2 Die ausserkantonalen Lernenden auf der Sekundarstufe II werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebedingungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen. Standort- und Wohnsitzkanton können abweichende Vereinbarungen zum Aufnahmeverfahren treffen.
1 Die Kantonsbeiträge werden pro Lernende oder Lernenden und Schuljahr als Pauschale je Ausbildungstyp festgelegt. Die Ausbildungstypen und die Höhe der Kantonsbeiträge werden im Anhang I aufgeführt.
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2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Ausbildungstyp. Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt für die Anrechnung des Infrastrukturaufwands einen angemessenen Pauschalansatz fest. Aufwand mindernende Faktoren sowie Beiträge Dritter sind abzuziehen.
3 Die Kantonsbeiträge werden von der Konferenz der Vereinbarungskantone so festgelegt, dass sie 80 bis 90 Prozent der Netto-Ausbildungskosten decken. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann in begründeten Fällen, insbesondere für Ausbildungsangebote im Gesundheitswesen, von diesem Kostendeckungsgrad abweichen.
4 Die Kantonsbeiträge werden jeweils für ein volles Semester geschuldet. Stichtage für die Ermittlung der Lernendenzahlen sind der 15. Mai und der 15. November eines Jahres.
5 Für Ausbildungen der Sekundarstufe II, die dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung unterstehen, wird der Kantonsbeitrag für ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum ist der 15. November eines Jahres.
Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
1 Lernende aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Lernenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Lernenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren, welche die Lernenden aus den Vereinbarungskantonen zu entrichten haben, eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.
3 Die Absätze 1 und 2 werden ebenfalls auf Lernende aus Vereinbarungskantonen angewendet, die für den infrage kommenden Ausbildungsgang keine Beiträge leisten.
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
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2 Ihr obliegt
3 Sie regelt die Stichdaten und Zahlungsfristen unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelungen in den gesamtschweizerischen Vereinbarungen.
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnet die Geschäftsstelle.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. 2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch die Konferenz der Vereinbarungskantone bestimmt. 3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969² finden Anwendung. 4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen. 2 Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug der Vereinbarung notwendigen Daten in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung zu stellen. 3 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können weitere Kantone dieser Vereinbarung beitreten.
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Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens vier Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. August 2011.⁴
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung werden die folgenden Vereinbarungen aufgehoben:
¹ Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitragsjahren. ² Die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter diese Vereinbarung sowie die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebote kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden.
Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter die Vereinbarung oder die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebote, bleiben die Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt der Kündigung in Ausbildung befindlichen Lernenden bis zum Abschluss dieser Ausbildung bestehen.
¹ Die Vereinbarung kann mit Zustimmung aller Vereinbarungskantone revidiert werden. ² Der Anhang I kann durch einstimmigen Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone revidiert werden. Die Höhe der Kantonsbeiträge wird auf Antrag eines Vereinbarungskantons im Abstand von mindestens zwei Jahren, erstmals frühestens auf den 1. August 2013, überprüft und an die Kostenentwicklung angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Art. 7. ³ Der Anhang II wird jährlich nachgeführt. Anträge werden behandelt, wenn sie vor dem 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr bei der Geschäftsstelle eintreffen.
SRSZ 1.1.2015
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Regierungsrat des Kantons Uri 23. August 2011
Regierungsrat des Kantons Schwyz 27. September 2011
Regierungsrat des Kantons Obwalden 29. August 2011
Landrat des Kantons Nidwalden 23. November 2011
Regierungsrat des Kantons Luzern 17. Januar 2012
Regierungsrat des Kantons Zug 13. September 2011