622.110•Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung
622.110BBWGGesetz17.05.2006
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Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung (BBWG)¹
(Vom 17. Mai 2006)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002,² nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
¹ Dieses Gesetz setzt das Bundesgesetz über die Berufsbildung um und regelt die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die berufsorientierte Weiterbildung für sämtliche Bereiche ausserhalb der Hochschulen sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
² Es regelt im Weiteren die allgemeine Weiterbildung.
Der Kanton stellt ein leistungsfähiges, qualitativ hoch stehendes und bedarfsgerechtes Bildungs- und Beratungsangebot sicher, das sich an den Bedürfnissen der Arbeitswelt, der Lernenden und der Gesellschaft orientiert.
Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen, Anbietern der Berufsbildung und Organisationen der Arbeitswelt. Der Kanton arbeitet mit diesen Partnern zusammen.
¹ Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Berufsbildung, die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie über die Weiterbildung aus.
² Er macht übergeordnete Vorgaben, sorgt für eine zweckmäßige Organisation und erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften. Dabei kann er Aufgaben und Kompetenzen Departementen, Ämtern und Anstalten sowie Dritten übertragen.
³ Er kann im Rahmen dieses Gesetzes Vereinbarungen abschliessen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.
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¹ Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement leitet die gesamte Berufsbildung, die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie die Weiterbildung. Es nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über den Vollzug wahr.
² Es fördert die Zusammenarbeit zwischen den Ausbildungspartnern, den Organisationen der Arbeitswelt und den übrigen Bildungsstufen.
¹ Das zuständige Amt vollzieht die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Berufsbildung und Weiterbildung. Es trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem andern Organ zugewiesen sind.
² Zu dessen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Aufsicht über die Lehrverhältnisse und die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte sowie über die Weiterbildung;
b) Aus- und Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gemäß den Anforderungen des Bundes;
c) Beratung, Unterstützung und Information aller an der Berufsbildung interessierten Partner und Behörden;
d) Förderung und Entwicklung der Berufsbildung mit gezielten Massnahmen und Projekten;
e) Vertretung des Kantons in Fachgremien.
¹ Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Berufsfachschulen.
² In der Kommission sind die Organisationen der Arbeitswelt und die Schulleitungen sowie das Amt angemessen vertreten. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departements gehört der Kommission von Amtes wegen als Präsident oder Präsidentin an.
³ Zu den Aufgaben der Kommission gehören insbesondere:
a) Koordination der strategischen Ausrichtung der Schulen mit den Bedürfnissen der Arbeitswelt;
b) Koordination des Bildungsangebots der Berufsfachschulen im Kanton;
c) Überwachung der Qualitätssicherung und -entwicklung;
d) Vorprüfung von Projekten zur Führung von Lehrwerkstätten.
⁴ Die weiteren Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission regelt der Regierungsrat in der Vollzugsverordnung.
¹ Die Berufsfachschulen haben eine Schulleitung, bestehend aus einem Rektor oder einer Rektorin und weiteren Schulleitungsmitgliedern.
² Zu deren Aufgaben gehören insbesondere:
a) Pädagogische, personelle und betriebliche Führung;
b) Umsetzung des Bildungs- sowie des Leistungsauftrags;
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3 Der Regierungsrat stellt den Rektor oder die Rektorin auf Vorschlag der Kommission für Berufsfachschulen an. Die übrigen Mitglieder der Schulleitung bestimmt der Regierungsrat auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin. 4 Der Rektor oder die Rektorin stellt die Lehrkräfte und die übrigen Mitarbeitenden im Rahmen der kantonalen Vorschriften an.
1 Für die im Kanton durchzuführenden beruflichen Qualifikationsverfahren wählt der Regierungsrat eine Kommission. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Amtes führt das Präsidium der Kommission.
2 Zu deren Aufgaben gehören insbesondere:
3 Die Zusammensetzung, weitere Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission regelt der Regierungsrat in der Vollzugsverordnung.
1 Der Kanton sorgt für eine bedarfsgerechte Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. 2 Diese unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl und ist zuständig für die allgemeine Information über die Bildungsangebote sowie für die individuelle Beratung bei der Vorbereitung, Wahl und Gestaltung der beruflichen Laufbahn. 3 Der Regierungsrat regelt die Organisation der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie die Aufgaben der Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen im Bereich der Berufs- und Studienwahlvorbereitung.
Das Departement erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf des Bildungsangebots und veranlasst die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der übergeordneten Vorgaben.
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¹ Lehrwerkstätten bilden Lernende der beruflichen Grundbildung berufspraktisch aus. Sie können zudem auch die allgemeine und die berufskundliche Bildung vermitteln.
² Der Kanton kann Lehrwerkstätten errichten und führen, sich an solchen beteiligen, Dritten die Führung bewilligen und Beiträge ausrichten.
³ Der Regierungsrat entscheidet über die Errichtung, Führung sowie Beteiligung an Lehrwerkstätten durch den Kanton und legt die Beiträge an Dritte fest.
⁴ Das Amt erteilt Dritten die Bewilligung zur Führung.
¹ Anbieter von schulisch organisierter Grundbildung wie Handels- und Fachmittelschulen, die Lernende auf den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses sowie auf die Berufsmaturität vorbereiten, bedürfen der Bewilligung des Amtes.
² Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung richten sich nach Bundesrecht.
¹ Lernende sind Jugendliche und Erwachsene, die eine berufliche Vorbereitung auf die Grundbildung, eine Grundbildung, eine höhere Berufsbildung oder eine Weiterbildung absolvieren.
² Sie tragen die Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für die Lerngemeinschaft.
³ Mit dem Lehrvertrag oder dem Praktikumsvertrag verpflichten sich Lernende zudem, die Ausbildung vorschriftsgemäss zu absolvieren und sich aktiv für das Erreichen der Bildungsziele einzusetzen.
⁴ Im Rahmen ihrer Aus- oder Weiterbildung haben Lernende ein angemessenes Informations- und Mitspracherecht.
¹ Berufsbildnerinnen und Berufsbildner vermitteln in der beruflichen Grundbildung die berufliche Praxis in den Lehrbetrieben, Lehrwerkstätten oder überbetrieblichen Kursen.
² Sie arbeiten mit den Lehrkräften, den Schulleitungen, den Organisationen der Arbeitswelt, den Berufsbildungsämtern sowie den Lehrbetrieben, Praktikumsbetrieben und Erziehungsberechtigten zusammen.
³ Sie verfügen über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten.
⁴ Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner haben sich weiterzubilden, damit sie den Anforderungen der berufspraktischen Bildungstätigkeit genügen.
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5 Der Kanton sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. Die Einzelheiten werden in der Vollzugsverordnung geregelt.
1 Lehrkräfte verfügen über die erforderliche fachliche sowie pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
2 Der schulische Auftrag der Lehrkräfte umfasst insbesondere:
1 Die Leistungen der Lernenden in der Grundbildung werden während der Ausbildung sowohl von den Schulen, den überbetrieblichen Kursen als auch von den Betrieben, in denen die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt, regelmässig und nachvollziehbar beurteilt. 2 Die Leistungen sind mit den Lernenden zu besprechen.
1 Das Amt ist für die Durchführung der Gesamt- und Teilprüfungen verantwortlich. Die Koordination und Organisation erfolgt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt. 2 Das Departement kann Aufgaben Dritten übertragen.
1 Das Amt entscheidet über individuelle Verkürzungen der Bildungsgänge in betrieblich organisierten Grundbildungen. 2 Das Departement sorgt für beratende Stellen, die Personen bei der Zusammenstellung von Qualifikationsnachweisen behilflich sind.
1 Das Amt stellt das eidgenössische Berufsattest und das eidgenössische Fähigkeitszeugnis sowie allfällige kantonale Ausweise aus. 2 Das Departement stellt die Berufsmaturitätszeugnisse aus.
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Für Leistungen, die der Kanton Dritten übertragen hat, übernimmt er die Kosten gemäss den Leistungsaufträgen.
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3 Lehrpersonen können Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 2 Bst. a - c, die Schulleitung kann Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 2 Bst. a - f verfügen. 4 Der Lehrbetrieb und wo nötig andere Beteiligte werden über Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 2 Bst. c-f informiert.
1 Die Schulleitung ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Lehrpersonen. 2 Verfahren und Rechtsmittel richten sich im Weiteren nach den Verwaltungsrechtspflegegesetz. 3 Abweichende Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
a) Beiträge
Die bisherige Regelung der Kantons- und Bundesbeiträge an die Institutionen der Berufsbildung bleiben so lange in Kraft, bis die Umstellung des Bundes auf Pauschalbeträge nach Art. 53 Abs. 2 BBG abgeschlossen ist.
1 Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht bestellten Schulräte und Kommissionen endet mit Inkrafttreten der regierungsrätlichen Vollzugsverordnung. 2 Die Amtsdauer der Schulräte der kaufmännischen Berufsfachschulen endet mit der Übernahme der Trägerschaft durch den Kanton.
1 Der Kanton übernimmt innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Erlasses die Trägerschaft der von den Bezirken Schwyz und Höfe geführten Berufsvorbereitungsschulen (10. Schuljahr) und führt sie als Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (§ 12). 2 Der Kanton kann als neuer Träger, soweit Bedarf besteht, Lehrkräfte der Berufsvorbereitungsschulen übernehmen. Er reiht sie gemäss kantonaler Personal- und Besoldungsverordnung⁴ in die Lohnklassen und Lohnstufen ein. 3 Der Regierungsrat kann für die Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung Schulräume mieten.
1 Der Kanton übernimmt innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Erlasses die Trägerschaft der beiden kaufmännischen Berufsschulen Schwyz und Lachen. 2 Der Regierungsrat kann für diese Schulen Schulräume mieten. 3 Der Kantonsrat ist ermächtigt, die für den Erwerb der kaufmännischen Berufsschulen anfallenden Ausgaben (eingeschlossen ein allfälliger Kauf der Schulgebäude) zu bewilligen.
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1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden die folgenden Erlasse aufgehoben:
2 Die Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 1973⁷ wird wie folgt geändert:
Abs. 1
Die Handelsmittelschule vermittelt berufliches Wissen und Können, verbunden mit einer guten Allgemeinbildung. Sie hat den Anforderungen der Berufsbildungsgesetzgebung zu entsprechen, sofern eine berufliche Grundbildung oder eine Berufsmaturität angeboten werden. In diesen Fällen beaufsichtigt das für die Berufsbildung zuständige Amt die Ausbildung.
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁹
¹ Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 21-66 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). ² SR 412.10. ³ SRSZ 234.110. ⁴ SRSZ 145.110. ⁵ GS 17-411 (SRSZ 622.110). ⁶ GS 17-99 (SRSZ 622.120). ⁷ GS 16-275 (SRSZ 623.110). ⁸ Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. ⁹ 1. Januar 2007 (Abl 2006 1942); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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