gestützt auf §§ 42 und 40 Bst. e der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates sowie in den Text der Vereinbarung,
beschliesst:
Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) vom 21. September 1999 bei.²
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt. Er wird mit dem Vereinbarungstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten³ in die Gesetzsammlung aufgenommen.